Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 1.19 Besondere Anweisungen

Der Schiffsührer hat die Anweisungen zu befolgen, die ihm von den Bediensteten der zuständigen Behörden für die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt erteilt werden. Dies gilt auch im Falle der grenzüberschreitenden Nacheile.

Stand: 24. Dezember 2011