Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 1.15 Verbot des Einbringens von Gegenständen und anderen Stoffen in die Wasserstraße

  1. Es ist verboten, feste Gegenstände oder andere Stoffe, die geeignet sind, die Schifffahrt oder sonstige Benutzer der Wasserstraße zu behindern oder zu gefährden, in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten.

  2. Sind derartige Gegenstände oder Stoffe frei geworden oder drohen sie frei zu werden, muss der Schiffsführer unverzüglich die nächste zuständige Behörde unterrichten; er hat dabei die Stelle des Vorfalls und die Art der Gegenstände oder Stoffe so genau wie möglich anzugeben.

Stand: 01. Juli 1999