§ 1.15 Verbot des Einbringens von Gegenständen und anderen Stoffen in die Wasserstraße
- Es ist verboten, feste Gegenstände oder andere Stoffe, die geeignet sind, die Schifffahrt oder sonstige Benutzer der Wasserstraße zu behindern oder zu gefährden, in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten.
- Sind derartige Gegenstände oder Stoffe frei geworden oder drohen sie frei zu werden, muss der Schiffsführer unverzüglich die nächste zuständige Behörde unterrichten; er hat dabei die Stelle des Vorfalls und die Art der Gegenstände oder Stoffe so genau wie möglich anzugeben.
Stand: 01. Juli 1999