Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 1.14 Beschädigung von Anlagen

Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper eine Anlage (z. B. Schleuse, Brücke, Buhne) beschädigt, muss der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde mitteilen.

Stand: 01. Oktober 1997