§ 1.14 Beschädigung von Anlagen
Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper eine Anlage (z. B. Schleuse, Brücke, Buhne) beschädigt, muss der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde mitteilen.
Stand: 01. Oktober 1997
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Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper eine Anlage (z. B. Schleuse, Brücke, Buhne) beschädigt, muss der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde mitteilen.
Stand: 01. Oktober 1997
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