Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 1.12 Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen; Schifffahrtshindernisse

  1. Gegenstände, die eine Beeinträchtigung nach § 1.04 verursachen können, dürfen über die Bordwand der Fahrzeuge, die Schwimmkörper oder die schwimmenden Anlagen nicht hiinausragen.

  2. Aufgeholte Anker dürfen nicht unter den Boden oder den Kiel des Fahrzeugs reichen.

  3. Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper einen Gegenstand verloren und kann die Schifffahrt dadurch behindert oder gefährdet werden, muss der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde mitteilen und dabei die Stelle des Verlustes so genau wie möglich angeben. Ferner hat er die Stelle nach Möglichkeit zu kennzeichnen.

  4. Trifft ein Fahrzeug in der Wasserstraße ein störendes Hindernis an, muss der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde mitteilen; er hat dabei die Stelle, wo das Hindernis angetroffen wurde, so genau wie möglich anzugeben.

Stand: 01. Oktober 1997