Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 1.09 Besetzung des Ruders

  1. Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug muss das Ruder mit einer hierfür geeigneten Person im Alter von mindestens 16 Jahren besetzt sein.

  2. Die Altersvorschrift gilt nicht für Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb.

  3. Zur sicheren Steuerung des Fahrzeugs muss der Rudergänger in der Lage sein, alle im Steuerstand ankommenden oder von dort ausgehenden Informationen und Weisungen zu empfangen und zu geben. Insbesondere muss er die Schallzeichen wahrnehmen können und nach allen Seiten genügend freie Sicht haben.

  4. So weit es besondere Umstände erfordern, muss zur Unterrichtung des Rudergängers ein Ausguck oder Horchposten aufgestellt werden.

Stand: 01. Januar 2004