Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 1.05 Verhalten unter besonderen Umständen

Bei unmittelbar drohender Gefahr müssen die Schiffsführer alle Maßnahmen treffen, die die Umstände gebieten, auch wenn sie dadurch gezwungen sind, von dieser Verordnung abzuweichen.

Stand: 01. Oktober 1997