Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Anlage 3 - Bezeichnung der Fahrzeuge

I. Allgemeines

  1. Die nachstehenden Bilder dienen nur zur Erläuterung. Es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat.

  2. Schubverbände, deren Länge 110,00 m nicht überschreitet, gelten als einzeln fahrende Fahrzeuge von gleicher Länge.

    Zeichenerklärung:

    Zeichenerklärung



    Ein Licht, das dem Blick des Beschauers tatsächlich entzogen ist, ist mit einem Punkt in der Mitte versehen. Bilder mit schwarzem Hintergrund enthalten die Lichter bei Nacht.

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 1

    1 

    § 3.01 Begriffsbestimmungen und Anwendungen
    Nummer 1: Der Horizontbogen, über den das Topplicht, die Seitenlichter und das Hecklicht sichtbar sind

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 2

    2 

    § 3.08 Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
    Nummer 1: Länge bis 110,00 m

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 3

    3 

    § 3.08 Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
    Nummer 2: Länge mehr als 110,00 m

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 4

    4

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 4

    § 3.09 Schleppverbände
    Nummer 1: Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das allein an der Spitze des Verbandes fährt

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 5

    5

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 4

    § 3.09 Schleppverbände
    Nummer 2: Die Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die zu mehreren nebeneinander an der Spitze des Verbandes fahren

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 6

    6

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 6

    § 3.09 Schleppen
    Nummer 3: Geschleppte Fahrzeuge

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 7

    7

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 6

    § 3.09 Schleppen
    Nummer 3: Anhanglänge des Verbandes über 110,00 m

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 8

    8

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 8

    § 3.09 Schleppen
    Nummer 3 Buchstabe b: Anhanglänge des Verbandes mit mehr als zwei längsseits verbundenen Fahrzeugen

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 9

    9

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 6

    § 3.09 Schleppen
    Nummer 4: Das Fahrzeug als letzte Anhanglänge des Schleppverbandes

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 10

    10

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 8

    § 3.09 Schleppen
    Nummer 4: Mehrere Fahrzeuge als letzte Anhanglänge des Schleppverbandes

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 11

    11 

    § 3.10 Schubverbände
    Nummer 1: Schubverband

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 12

    12 

    § 3.10 Schubverbände
    Nummer 1 Buchstabe c: Außer dem schiebenden Fahrzeug zwei oder mehr von hinten in ganzer Breite sichtbare Fahrzeuge

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 13

    13 

    § 3.10 Schubverbände
    Nummer 2: Zwei schiebende Fahrzeuge

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 14

    14

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 14

    § 3.10 Schubverbände
    Nummer 3 und 4: Geschleppte Schubverbände

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 15

    15 

    § 3.11 Gekuppelte Fahrzeuge
    Nummer 1: Zwei Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 16

    16 

    § 3.11 Gekuppelte Fahrzeuge
    Nummer 1: Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb und ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 17

    17 

    § 3.12 Fahrzeuge unter Segel

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 18

    18 

    § 3.13 Kleinfahrzeuge
    Nummer 1 Buchstabe a, b und c: Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 19

    19 

    § 3.13 Kleinfahrzeuge
    Nummer 1 Buchstabe d, e und f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit Seitenlichtern unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 20

    20 

    § 3.13 Kleinfahrzeuge
    Nummer 1 Buchstabe f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 21

    21 

    § 3.13 Kleinfahrzeuge
    Nummer 3: Geschleppt oder längsseits gekuppelt

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 22

    22 

    § 3.13 Kleinfahrzeuge
    Nummer 4: Unter Segel fahrend

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 23

    23 

    § 3.13 Kleinfahrzeuge
    Nummer 4: Unter Segel fahrend mit einer einzigen Laterne am Topp

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 24

    24 

    § 3.13 Kleinfahrzeuge
    Nummer 4: Unter Segel fahrend mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht und bei Annäherung anderer Fahrzeuge ein zweites Licht zeigend

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 25

    25 

    § 3.13 Kleinfahrzeuge
    Nummer 5: Einzeln weder mit Antriebsmaschine noch unter Segel fahrend

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 26

    26

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 26

    § 3.13 Kleinfahrzeuge
    Nummer 1 und 6: Unter Segel und gleichzeitig mit einer Antriebsmaschine fahrend

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 27a

    27a

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 27a

     27b

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 27

    § 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
    Nummer 1: Bestimmte entzündbare Stoffe nach ADN

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 28a

    28a

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 28a

     28b

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 28b

    § 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
    Nummer 2: Bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach ADN

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 29

    29

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 29a

    § 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
    Nummer 3: Bestimmte explosive Stoffe nach ADN

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 30

    30

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 30

    § 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
    Nummer 4: Schubverband

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 31

    31

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 31

    § 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
    Nummer 4: Gekuppelte Fahrzeuge

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 32

    32

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 32

    § 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
    Nummer 5: Schubverbände mit zwei schiebenden Fahrzeugen

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung
     33

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 33

    § 3.15 Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Länge unter 20,00 m liegt

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 34

    34 

    § 3.16 Fähren
    Nummer 1: Nicht frei fahrende Fähren

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 35

    35 

    § 3.16 Fähren
    Nummer 2: Oberster Buchtnachen oder Döpper bei einer Gierfähre am Längsseil

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 36

    36 

    § 3.16 Fähren
    Nummer 3: Frei fahrende Fähren

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung
     37

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 37

    § 3.17 Fahrzeuge, die einen Vorrang besitzen

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 38

    38

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 38

    § 3.18 Manövrierunfähige Fahrzeuge

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 39

    39 

    § 3.19 Schwimmkörper und schwimmende Anlagen

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 40

    40 

    § 3.20 Fahrzeuge beim Stillliegen
    Nummer 1: Fahrzeuge mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmenden Geräte bei der Arbeit

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 41

    41 

    § 3.20 Fahrzeuge beim Stillliegen
    Nummer 2: Kleinfahrzeuge mit Ausnahme der Beiboote

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 42

    42

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 42

    § 3.21 Stillliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 43

    43

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 43

    § 3.21 Stillliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Schubverbände

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 44

    44

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 44

    § 3.21 Stillliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Gekuppelte Fahrzeuge

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 45

    45 

    § 3.22 Fähren, die an ihrer Landestelle stillliegen
    Nummer 1: Nicht frei fahrende Fähren

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 46

    46 

    § 3.22 Fähren, die an ihrer Landestelle stillliegen
    Nummer 2: Frei fahrende Fähren

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 47

    47 

    § 3.23 Schwimmkörper und schwimmende Anlagen

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 48

    48

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 48

    § 3.24 Fischereifahrzeuge mit Netzen oder Auslegern

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 49a

    49a

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 49a

     49b

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 49b

    § 3.25 Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
    Nummer 1 Buchstabe a: Durchfahrt frei an beiden Seiten

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 50a

    50a

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 50a

     50b

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 50b

    § 3.25 Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
    Nummer 1 Buchstabe a und b: Durchfahrt frei an einer Seite

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 51

    51

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 51

    § 3.25 Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
    Nummer 1 Buchstabe c: Schutz gegen Wellenschlag; Durchfahrt frei an beiden Seiten

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 52

    52

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 52

    § 3.25 Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
    Nummer 2: Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge; Durchfahrt frei an einer Seite

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 53

    53

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 53

    § 3.26 Fahrzeuge und Schwimmkörper, deren Anker die Schifffahrt gefährden können
    Nummer 1 und 3: Fahrzeuge und Anker

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 54

    54

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 54

    § 3.26 Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schifffahrt gefährden können
    Nummer 2 und 3: Schwimmkörper, schwimmende Anlagen und deren Anker

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 55

    55

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 55

    § 3.26 Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schifffahrt gefährden können
    Nummer 4: Anker schwimmender Geräte

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 56

    56

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 56

    § 3.27 Fahrzeuge der Überwachungsbehörden

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 57

    57

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 57

    § 3.28 Fahrzeuge, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 58

    58

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 58

    § 3.29 Schutz gegen Wellenschlag

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 59

    59

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 59

    § 3.30 Notzeichen

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Bild 60

    60

    Anlage 3 Bild 60

    § 3.31 Verbot, das Fahrzeug zu betreten

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Bild 61

    61

    Anlage 3 Bild 61

    § 3.32 Hinweis auf das Verbot zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Bild 62

    62

    Anlage 3 Bild 62

    § 3.33 Verbot des Stillliegens nebeneinander

    § 11.07 Nummer 8 Buchstabe a
    Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 63

    63

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 63

    § 6.04 Begegnen
    Nummer 3: Begegnen an der Steuerbordseite

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 65

    65

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 65

    § 3.34 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Bild 66

    66

    Anlage 3 Bild 66

    § 2.06 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen

Stand: 01. Juni 2017