Anlage 3 - Bezeichnung der Fahrzeuge
I. Allgemeines
- Die nachstehenden Bilder dienen nur zur Erläuterung. Es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat.
- Schubverbände, deren Länge 110,00 m nicht überschreitet, gelten als einzeln fahrende Fahrzeuge von gleicher Länge.
Zeichenerklärung:
Ein Licht, das dem Blick des Beschauers tatsächlich entzogen ist, ist mit einem Punkt in der Mitte versehen. Bilder mit schwarzem Hintergrund enthalten die Lichter bei Nacht.
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 1 § 3.01 Begriffsbestimmungen und Anwendungen
Nummer 1: Der Horizontbogen, über den das Topplicht, die Seitenlichter und das Hecklicht sichtbar sindNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 2 § 3.08 Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
Nummer 1: Länge bis 110,00 mNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 3 § 3.08 Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
Nummer 2: Länge mehr als 110,00 mNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 4 § 3.09 Schleppverbände
Nummer 1: Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das allein an der Spitze des Verbandes fährtNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 5 § 3.09 Schleppverbände
Nummer 2: Die Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die zu mehreren nebeneinander an der Spitze des Verbandes fahrenNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 6 § 3.09 Schleppen
Nummer 3: Geschleppte FahrzeugeNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 7 § 3.09 Schleppen
Nummer 3: Anhanglänge des Verbandes über 110,00 mNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 8 § 3.09 Schleppen
Nummer 3 Buchstabe b: Anhanglänge des Verbandes mit mehr als zwei längsseits verbundenen FahrzeugenNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 9 § 3.09 Schleppen
Nummer 4: Das Fahrzeug als letzte Anhanglänge des SchleppverbandesNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 10 § 3.09 Schleppen
Nummer 4: Mehrere Fahrzeuge als letzte Anhanglänge des SchleppverbandesNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 11 § 3.10 Schubverbände
Nummer 1: SchubverbandNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 12 § 3.10 Schubverbände
Nummer 1 Buchstabe c: Außer dem schiebenden Fahrzeug zwei oder mehr von hinten in ganzer Breite sichtbare FahrzeugeNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 13 § 3.10 Schubverbände
Nummer 2: Zwei schiebende FahrzeugeNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 14 § 3.10 Schubverbände
Nummer 3 und 4: Geschleppte SchubverbändeNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 15 § 3.11 Gekuppelte Fahrzeuge
Nummer 1: Zwei Fahrzeuge mit MaschinenantriebNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 16 § 3.11 Gekuppelte Fahrzeuge
Nummer 1: Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb und ein Fahrzeug ohne MaschinenantriebNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 17 § 3.12 Fahrzeuge unter Segel
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 18 § 3.13 Kleinfahrzeuge
Nummer 1 Buchstabe a, b und c: Kleinfahrzeuge mit MaschinenantriebNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 19 § 3.13 Kleinfahrzeuge
Nummer 1 Buchstabe d, e und f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit Seitenlichtern unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen LaterneNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 20 § 3.13 Kleinfahrzeuge
Nummer 1 Buchstabe f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit einem von allen Seiten sichtbaren LichtNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 21 § 3.13 Kleinfahrzeuge
Nummer 3: Geschleppt oder längsseits gekuppeltNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 22 § 3.13 Kleinfahrzeuge
Nummer 4: Unter Segel fahrendNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 23 § 3.13 Kleinfahrzeuge
Nummer 4: Unter Segel fahrend mit einer einzigen Laterne am ToppNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 24 § 3.13 Kleinfahrzeuge
Nummer 4: Unter Segel fahrend mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht und bei Annäherung anderer Fahrzeuge ein zweites Licht zeigendNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 25 § 3.13 Kleinfahrzeuge
Nummer 5: Einzeln weder mit Antriebsmaschine noch unter Segel fahrendNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 26 § 3.13 Kleinfahrzeuge
Nummer 1 und 6: Unter Segel und gleichzeitig mit einer Antriebsmaschine fahrendNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 27a 27b § 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 1: Bestimmte entzündbare Stoffe nach ADNNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 28a 28b § 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 2: Bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach ADNNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 29 § 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 3: Bestimmte explosive Stoffe nach ADNNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 30 § 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 4: SchubverbandNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 31 § 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 4: Gekuppelte FahrzeugeNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 32 § 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 5: Schubverbände mit zwei schiebenden FahrzeugenNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 33 § 3.15 Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Länge unter 20,00 m liegt
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 34 § 3.16 Fähren
Nummer 1: Nicht frei fahrende FährenNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 35 § 3.16 Fähren
Nummer 2: Oberster Buchtnachen oder Döpper bei einer Gierfähre am LängsseilNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 36 § 3.16 Fähren
Nummer 3: Frei fahrende FährenNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 37 § 3.17 Fahrzeuge, die einen Vorrang besitzen
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 38 § 3.18 Manövrierunfähige Fahrzeuge
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 39 § 3.19 Schwimmkörper und schwimmende Anlagen
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 40 § 3.20 Fahrzeuge beim Stillliegen
Nummer 1: Fahrzeuge mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmenden Geräte bei der ArbeitNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 41 § 3.20 Fahrzeuge beim Stillliegen
Nummer 2: Kleinfahrzeuge mit Ausnahme der BeibooteNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 42 § 3.21 Stillliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 43 § 3.21 Stillliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Schubverbände
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 44 § 3.21 Stillliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Gekuppelte Fahrzeuge
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 45 § 3.22 Fähren, die an ihrer Landestelle stillliegen
Nummer 1: Nicht frei fahrende FährenNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 46 § 3.22 Fähren, die an ihrer Landestelle stillliegen
Nummer 2: Frei fahrende FährenNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 47 § 3.23 Schwimmkörper und schwimmende Anlagen
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 48 § 3.24 Fischereifahrzeuge mit Netzen oder Auslegern
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 49a 49b § 3.25 Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
Nummer 1 Buchstabe a: Durchfahrt frei an beiden SeitenNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 50a 50b § 3.25 Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
Nummer 1 Buchstabe a und b: Durchfahrt frei an einer SeiteNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 51 § 3.25 Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
Nummer 1 Buchstabe c: Schutz gegen Wellenschlag; Durchfahrt frei an beiden SeitenNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 52 § 3.25 Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
Nummer 2: Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge; Durchfahrt frei an einer SeiteNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 53 § 3.26 Fahrzeuge und Schwimmkörper, deren Anker die Schifffahrt gefährden können
Nummer 1 und 3: Fahrzeuge und AnkerNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 54 § 3.26 Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schifffahrt gefährden können
Nummer 2 und 3: Schwimmkörper, schwimmende Anlagen und deren AnkerNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 55 § 3.26 Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schifffahrt gefährden können
Nummer 4: Anker schwimmender GeräteNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 56 § 3.27 Fahrzeuge der Überwachungsbehörden
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 57 § 3.28 Fahrzeuge, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 58 § 3.29 Schutz gegen Wellenschlag
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 59 § 3.30 Notzeichen
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 60 § 3.31 Verbot, das Fahrzeug zu betreten
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 61 § 3.32 Hinweis auf das Verbot zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 62 § 3.33 Verbot des Stillliegens nebeneinander
§ 11.07 Nummer 8 Buchstabe a
Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 63 § 6.04 Begegnen
Nummer 3: Begegnen an der SteuerbordseiteNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 65 § 3.34 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 66 § 2.06 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
Stand: 01. Juni 2017