Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Anordnungen vorübergehender Art

Anordnungen vorübergehender Art ändern und ergänzen den Text der Verordnung und gehen diesem während ihrer Geltungsdauer vor.

§ 8.01 Begriffsbestimmungen (§ 1.01)
(Geltungsdauer bis zum Ablauf des 04. Mai 2026)

§ 8.02a Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord (§§ 1.02 und 1.03)
(Geltungsdauer bis zum Ablauf des 04. Mai 2026)

§ 8.04 Schiffsurkunden (§ 1.10)
(Geltungsdauer bis zum Ablauf des 04. Mai 2026)

§ 8.05 Mitführen der Donauschifffahrtspolizeiverordnung (§ 1.11); Anordnungen vorübergehender Art (§ 1.22)
(Geltungsdauer bis zum Ablauf des 04. Mai 2026)

§ 8.09 Zusätzliche Bezeichnung bei Beförderung gefährlicher Güter
(Geltungsdauer bis zum Ablauf des 04. Mai 2026)

§ 8.15 Nummer 1 Satz 1 Bleib-weg-Signal
(Geltungsdauer bis zum Ablauf des 04. Mai 2026)

Ergänzung des Kapitels 8 um eine Definition der Radarfahrt
(Geltungsdauer bis zum Ablauf des 29. Mai 2021)

Ergänzung des Kapitels 8 um Vorschriften zum Gewässerschutz und zur Abfallbeseitigung auf Fahrzeugen
(Geltungsdauer bis zum Ablauf des 04. Mai 2026)

Kapitel 9 Zusammenstellung der Fahrzeuge
(Geltungsdauer bis zum Ablauf des 04. Mai 2026)

§ 10.01 Nummer 1 Höchste Schifffahrtswasserstände
(Geltungsdauer bis zum Ablauf des 04. Mai 2026)

§ 10.02 Nummer 1, Nummer 3 Sprechfunk
(Geltungsdauer bis zum Ablauf des 04. Mai 2026)

§ 11.10 Tankschiffe (ohne Inhalt)
(Geltungsdauer bis zum Ablauf des 04. Mai 2026)

Kapitel 13 Besondere Fahr- und Liegebestimmungen für einzelne Abschnitte des deutschen Teils der Donau
(Geltungsdauer bis zum Ablauf des 04. Mai 2026)

§ 14.03 Nummer 5 Ein- und Aussteigen der Fahrgäste
(Geltungsdauer bis zum Ablauf des 04. Mai 2026)

Stand: 05. Mai 2023