Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Kapitel 7 - Regeln für das Stillliegen

§ 7.01 Allgemeine Grundsätze für das Stillliegen

§ 7.02 Stillliegen

§ 7.03 Ankern

§ 7.04 Festmachen

§ 7.05 Liegestellen

§ 7.06 Liegestellen für bestimmte Fahrzeugarten

§ 7.07 Stillliegen in der Nähe von Fahrzeugen, Schub- und Koppelverbänden, die bestimmte gefährliche Güter befördern

§ 7.08 Wache und Aufsicht

Stand: 01. Juli 1993