Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Anlage 7 - Schifffahrtszeichen

  1. Die in Abschnitt I. dargestellten Hauptzeichen können durch die in Abschnitt II. dargestellten Zusatzzeichen ergänzt oder erläutert werden.

  2. Die Tafeln können mit einem schmalen weißen Streifen eingefasst sein.

Abschnitt I. - Hauptzeichen

A. Verbotszeichen

A.1
Verbot der Durchfahrt (allgemeines Zeichen)
(§§ 6.08, 6.16, 6.22, 6.22a, 6.25, 6.26, 6.27 und 6.28a)

Tafelzeichen oder

Verbotszeichen A.1 Tafelzeichen - Verbot der Durchfahrt

rote Lichter oder

Verbotszeichen A.1 rote Lichter - Verbot der Durchfahrt

rote Flaggen

Verbotszeichen A.1 Flaggen - Verbot der Durchfahrt

Werden zwei Tafelzeichen, zwei Lichter oder zwei Flaggen übereinander gezeigt, bedeutet dies ein längerdauerndes Verbot.

A.2
Überholverbot
(§ 6.11)

Verbotszeichen A.2 - Überholverbot, allgemein

A.3
Überholverbot für Verbände untereinander
(§ 6.11)

Verbotszeichen A.3 - Überholverbot für Verbände untereinander

A.4
Begegnungs- und Überholverbot
(§ 6.08)

Verbotszeichen A.4 - Verbot des Begegnens und Überholverbot

A.5
Stillliegeverbot (Ankerverbot und Verbot des Festmachens am Ufer)
(§ 7.02)

Verbotszeichen A.5 - Stilliegeverbot (Ankerverbot und Verbot des Festmachens am Ufer)

A.5.1
Stillliegeverbot innerhalb der in Metern angegebenen Breite (gemessen vom Zeichen)
(§ 7.02)

Verbotszeichen A.5.1 - Stilliegeverbot innerhalb der in Metern angegebenen Breite (gemessen vom Zeichen)

A.6
Ankerverbot und Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen und Ketten
(§ 6.18 und 7.03)

Verbotszeichen A.6 - Ankerverbot und Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen und Ketten

A.7
Verbot, am Ufer festzumachen
(§ 7.04)

Verbotszeichen A.7 - Verbot, am Ufer festzumachen

A.8
Wendeverbot
(§ 6.13)

Verbotszeichen A.8 - Wendeverbot

A.9
Verbot, Wellenschlag zu verursachen
(§ 6.20)

Verbotszeichen A.9 - Verbot, Wellenschlag zu verursachen

A.10
Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung durchzufahren (in Brücken- oder Wehröffnungen)
(§ 6.24)

Verbotszeichen A.10 - Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren

A.11
Verbot, einzufahren, die Vorbereitungen zur Weiterfahrt sind jedoch zu treffen
(§§ 6.26, 6.28a)

Verbotszeichen A.11 - Verbot, einzufahren, die Vorbereitungen zur Weiterfahrt sind jedoch zu treffen

(ein rotes Licht ist erloschen)

A.12
Verbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

Verbotszeichen A.12 - Fahrverbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

A.13
Verbot für Sport- und Vergnügungsfahrzeuge
(Die zuständigen Behörden können mit diesem Zeichen auch die Schifffahrt mit Kleinfahrzeugen verbieten)

Verbotszeichen A.13 - Verbot für Sport- und Vergnügungsfahrzeuge

A.14
Verbot, Wasserski zu laufen

Verbotszeichen A.14 - Verbot des Wasserskilaufens

A.15
Verbot für Fahrzeuge unter Segel

Verbotszeichen A.15 - Fahrverbot für Segelfahrzeuge

A.16
Verbot für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren

Verbotszeichen A.16 - Verbot für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren

A.17
Verbot für Segelsurfbretter

Verbotszeichen A.17 - Verbot des Segelsurfens

A.18
Ende der genehmigten Zone für die Schifffahrt mit Sportfahrzeugen hoher Geschwindigkeit

Verbotszeichen A.18 - Fahrverbot für Wassermotorräder (Wasserscooter, Jetski usw.)

A.19
Verbot, Kleinfahrzeuge ins Wasser zu lassen oder herauszuheben

Verbotszeichen A.19 - Verbot, Kleinfahrzeuge ins Wasser zu lassen oder herauszuheben

B. Gebotszeichen

B.1
Gebot, in die durch den Pfeil angezeigte Richtung zu fahren
(§ 6.12)

Gebotszeichen B.1 - Gebot, in die durch den Pfeil angezeigte Richtung zu fahren

B.2
Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die

  1. an der Backbordseite des Fahrzeuges liegt
    (§ 6.12)

    Gebotszeichen B.2a - Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die auf der Backbordseite des Fahrzeuges liegt

  2. an der Steuerbordseite des Fahrzeuges liegt
    (§ 6.12)

    Gebotszeichen B.2b - Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeuges liegt

B.3
Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die

  1. an der Backbordseite des Fahrzeuges liegt
    (§ 6.12)

    Gebotszeichen B.3a - Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die auf der Backbordseite des Fahrzeuges liegt

  2. an der Steuerbordseite des Fahrzeuges liegt
    (§ 6.12)

    Gebotszeichen B.3b - Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeuges liegt

B.4
Gebot, das Fahrwasser zu kreuzen

  1. nach Backbord
    (§ 6.12)

    Gebotszeichen B.4a - Gebot, das Fahrwasser nach Backbord zu überqueren

  2. nach Steuerbord
    (§ 6.12)

    Gebotszeichen B.4b - Gebot, das Fahrwasser nach Steuerbord zu überqueren

B.5
Gebot, entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung anzuhalten
(§§ 6.26, 6.28)

Gebotszeichen B.5 - Gebot, unter bestimmten Bedingungen anzuhalten

B.6
Gebot, die angegebene Geschwindigkeit (in km/h) nicht zu überschreiten

Gebotszeichen B.6 - Gebot, die angegebene Geschwindigkeit (in km/h) nicht zu überschreiten

B.7
Gebot, Schallzeichen zu geben

Gebotszeichen B.7 - Gebot, Schallzeichen zu geben

B.8
Gebot zu besonderer Vorsicht
(§ 6.08)

Gebotszeichen B.8 - Gebot, besondere Vorsicht walten lassen

B.9
Gebot, nur dann in die Hauptwasserstraße einzufahren oder sie zu überqueren, wenn dadurch die Fahrzeuge auf der Hauptwasserstraße nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern
(§ 6.16)

  1. Gebotszeichen B.9a - Gebot, nur dann in die Hauptwasserstraße einzufahren oder sie zu überqueren, wenn dadurch ein Fahrzeug auf der Hauptwasserstraße nicht gezwungen wird, seinen Kurs oder seine Geschwindigkeit zu ändern

  2. Gebotszeichen B.9b - Gebot, nur dann in die Hauptwasserstraße einzufahren oder sie zu überqueren, wenn dadurch ein Fahrzeug auf der Hauptwasserstraße nicht gezwungen wird, seinen Kurs oder seine Geschwindigkeit zu ändern

B.10
Gebot, erforderlichenfalls Kurs und Geschwindigkeit zu ändern, um Fahrzeugen die Ausfahrt aus dem Hafen oder der Nebenwasserstraße zu ermöglichen
(§ 6.16)

Gebotszeichen B.10 - Gebot, erforderlichenfalls Kurs und Geschwindigkeit zu ändern, um Fahrzeugen die Ausfahrt aus dem Hafen oder der Nebenwasserstraße zu ermöglichen

B.11

  1. Verpflichtung, das Funkgerät in Betrieb zu nehmen
    (§ 4.04 Nummer 4)

    Gebotszeichen B.11a - Verpflichtung, das Funkgerät in Betrieb zu nehmen

  2. Verpflichtung, das Funkgerät auf dem auf dem Zeichen angegebenen Kanal in Betrieb zu nehmen
    (§ 4.04 Nummer 4)

    Gebotszeichen B.11b - Verpflichtung, das Funkgerät auf dem auf dem Zeichen angegebenen Kanal in Betrieb zu nehmen

C. Zeichen für Einschränkungen

C.1
Begrenzte Fahrwassertiefe

Einschränkungszeichen C.1 - Die Fahrwassertiefe ist begrenzt

C.2
Begrenzte lichte Höhe über dem Wasserspiegel

Einschränkungszeichen C.2 - Die lichte Höhe über dem Wasserspiegel ist begrenzt

C.3
Begrenzte Breite der Durchfahrt oder des Fahrwassers

Einschränkungszeichen C.3 - Die Breite der Durchfahrtsöffnung oder des Fahrwassers ist begrenzt

C.4
Schifffahrtsbeschränkungen:
Erkundigung einholen

Einschränkungszeichen C.4 - Es bestehen Schifffahrtsbeschränkungen; sie sind auf einem zusätzlichen Schild unter dem Schifffahrtszeichen angegeben

C.5
Das Fahrwasser verläuft vom rechten (linken) Ufer entfernt; die Zahl auf dem Tafelzeichen gibt den Abstand in Metern an, den die Fahrzeuge von dem Tafelzeichen einhalten müssen

Einschränkungszeichen C.5 - Das Fahrwasser ist am rechten Ufer eingeengt; die Zahl auf dem Zeichen gibt den Abstand in Metern an, in dem sich ein Fahrzeug vom Tafelzeichen entfernt halten muss.

Anmerkung:
Auf den Tafeln C.1, C.2 und C.3 können zusätzlich in Zahlen die Meterangaben zur Fahrwassertiefe, zur lichten Höhe über dem Wasserspiegel bzw. zur Breite der Durchfahrt oder des Fahrwassers angegeben sein.

D. Empfehlende Zeichen

D.1
Empfohlene Durchfahrt

  1. für Verkehr in beiden Richtungen
    (§§ 6.25, 6.26, 6.27)

    Empfehlungszeichen D.1a - Empfohlene Durchfahrt für Verkehr in beiden Richtungen

  2. für Verkehr nur in der angezeigten Richtung (Verkehr in der Gegenrichtung verboten)
    (§§ 6.25, 6.26, 6.27)

    Empfehlungszeichen D.1b - Empfohlene Durchfahrtsöffnung für Verkehr nur in Richtung in der die Zeichen sichtbar sind (in der anderen Richtung untersagt)


    Empfehlungszeichen D.1b - Empfohlene Durchfahrtsöffnung für Verkehr nur in Richtung in der die Zeichen sichtbar sind (in der anderen Richtung untersagt)

D.2
Empfehlung, sich in dem durch die Tafeln begrenzten Raum zu halten (in einer Brücken- oder Wehröffnung)
(§ 6.24)

Empfehlungszeichen D.2 - Empfehlung, sich in dem durch die Tafeln begrenzten Raum zu halten (in einer Brücken- oder Wehröffnung)

D.3
Empfehlung,

  1. in die durch den Pfeil angezeigte Richtung zu fahren

    Empfehlungszeichen D.3a - Empfehlung, in die Richtung des Pfeils zu fahren

  2. in Richtung vom festen Licht zum Gleichtaktlicht zu fahren

    Empfehlungszeichen D.3b - Empfehlung, in der Richtung vom festen Signallicht zum Gleichtaktsignallicht zu fahren

E. Hinweiszeichen

E.1
Erlaubnis zur Durchfahrt (allgemeines Zeichen)
(§§ 6.08, 6.16, 6.26, 6.27, 6.28a)

Hinweiszeichen E.1 - Erlaubnis zur Durchfahrt (allgemeines Zeichen)

E.2
Kreuzende Hochspannungsleitung

Hinweiszeichen E.2 - Kreuzung einer Hochspannungsleitung

E.3
Wehr

Hinweiszeichen E.3 - Hinweis auf ein Wehr

E.4

  1. Nicht frei fahrende Fähre

    Hinweiszeichen E.4a - Nicht frei fahrende Fähre

  2. Frei fahrende Fähre

    Hinweiszeichen E.4b - Frei fahrende Fähre

E.5
Erlaubnis zum Stillliegen (Ankern oder Festmachen am Ufer)
(§§ 7.02, 7.05)

Hinweiszeichen E.5 - Erlaubnis zum Stillliegen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht

E.5.1
Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Zeichen, auf diesem in Metern angegeben ist
(§ 7.05)

Hinweiszeichen E.5.1 - Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist

E.5.2
Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche, die durch die zwei in Metern angegebenen Entfernungen, gemessen vom Zeichen, begrenzt wird
(§ 7.05)

Hinweiszeichen E.5.2 - Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche zwischen den zwei Entfernungen, die, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben sind

E.5.3
Höchstzahl der Fahrzeuge, die nebeneinander stillliegen dürfen
(§ 7.05)

Hinweiszeichen E.5.3 - Höchstzahl der Fahrzeuge, die auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, nebeneinander stillliegen dürfen

E.5.4
Liegeplatz für Fahrzeuge ohne Besatzung, ausgenommen Fahrzeuge, die bei Tag den blauen oder roten Kegel nach § 3.37 oder § 3.38 führen müssen

Hinweiszeichen E.5.4 - Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das nicht die Bezeichnung nach § 3.14 führen muss

E.5.5
Liegeplatz für Fahrzeuge ohne Besatzung, die bei Tag den blauen Kegel nach § 3.37 führen müssen

Hinweiszeichen E.5.5 - Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 führen muss

E.5.6
Liegeplatz für Fahrzeuge ohne Besatzung, die bei Tag den roten Kegel nach § 3.38 führen müssen

Hinweiszeichen E.5.6 - Liegeplatz für Fahrzeuge ohne Besatzung, die bei Tag den roten Kegel nach § 3.38 führen müssen

E.5.7
Liegeplatz für Fahrzeuge mit Besatzung, ausgenommen Fahrzeuge, die bei Tag den blauen oder roten Kegel nach § 3.37 oder § 3.38 führen müssen

Hinweiszeichen E.5.7 - Liegeplatz für Fahrzeuge mit Besatzung, ausgenommen Fahrzeuge, die bei Tag den blauen oder roten Kegel nach § 3.37 oder § 3.38 führen müssen

E.5.8
Liegeplatz für Fahrzeuge mit Besatzung, die bei Tag den blauen Kegel nach § 3.37 führen müssen

Hinweiszeichen E.5.8 - Liegeplatz für Fahrzeuge mit Besatzung, die bei Tag den blauen Kegel nach § 3.37 führen müssen

E.5.9
Liegeplatz für Fahrzeuge mit Besatzung, die bei Tag den roten Kegel nach § 3.38 führen müssen

Hinweiszeichen E.5.9 - Liegeplatz für Fahrzeuge mit Besatzung, die bei Tag den roten Kegel nach § 3.38 führen müssen

E.5.10
Liegeplatz für Fahrzeuge mit und ohne Besatzung, ausgenommen Fahrzeuge, die bei Tag den blauen oder roten Kegel nach § 3.37 oder § 3.38 führen müssen

Hinweiszeichen E.5.10 - Liegeplatz für Fahrzeuge mit und ohne Besatzung, ausgenommen Fahrzeuge, die bei Tag den blauen oder roten Kegel nach § 3.37 oder § 3.38 führen müssen

E.5.11
Liegeplatz für Fahrzeuge mit und ohne Besatzung, die bei Tag den blauen Kegel nach § 3.37 führen müssen

Hinweiszeichen E.5.11 - Liegeplatz für Fahrzeuge mit und ohne Besatzung, die bei Tag den blauen Kegel nach § 3.37 führen müssen

E.5.12
Liegeplatz für Fahrzeuge mit und ohne Besatzung, die bei Tag den roten Kegel nach § 3.38 führen müssen

Hinweiszeichen E.5.12 - Liegeplatz für Fahrzeug mit und ohne Besatzung, die bei Tag den roten Kegel nach § 3.38 führen müssen

E.6
Erlaubnis zu ankern
(§ 7.03)
und
Anker, Trossen und Ketten schleifen zu lassen
(§ 6.18)

Hinweiszeichen E.6 - Erlaubnis zum Ankern auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht

E.7
Erlaubnis, am Ufer festzumachen
(§ 7.04)

Hinweiszeichen E.7 - Erlaubnis zum Festmachen am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht

E.7.1
Liegeplatz, der für das Laden und Entladen von Landfahrzeugen vorgesehen ist (die maximale Dauer des Liegens ist auf einer Tafel unter dem Schild angegeben)

Hinweiszeichen E.7.1 - Erlaubnis zum Festmachen am Ufer für das sofortige Ein- oder Ausladen eines Kraftwagens

E.8
Wendeplatz
(§§ 6.13, 7.02)

Hinweiszeichen E.8 - Hinweis auf eine Wendestelle

E.9
Die benutzte Wasserstraße trifft auf eine Nebenwasserstraße
(§ 6.16)

  1. Hinweiszeichen E.9a - Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten einmündende Nebenwasserstraße

  2. Hinweiszeichen E.9b - Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Steuerbord einmündende Nebenwasserstraße

E.10
Die benutzte Wasserstraße trifft auf eine Hauptwasserstraße
(§ 6.16)

  1. Hinweiszeichen E.10a - Die benutzte Nebenwasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten einmündende Hauptwasserstraße

  2. Hinweiszeichen E.10b - Die benutzte Nebenwasserstraße mündet in eine Hauptwasserstraße ein

E.11
Ende eines Verbots oder Gebots, das nur in einer Fahrtrichtung gilt, oder Ende einer Einschränkung

Hinweiszeichen E.11 - Ende des Verbots oder eines Gebots, das nur in einer Verkehrsrichtung gilt, oder Ende einer Einschränkung

E.12
Ankündigungszeichen: ein oder zwei weiße Lichter:

  1. Feste(s) Licht(er):
    Schwierigkeit voraus:
    Anhalten, wenn vorgeschrieben

    Hinweiszeichen E.12a - Ankündigungszeichen: ein oder zwei weiße Lichter (Schwierigkeit voraus, Anhalten, wenn vorgesehen)

  2. Gleichtaktlicht(er):
    Weiterfahren möglich

    Hinweiszeichen E.12b - Ankündigungszeichen: ein oder zwei weiße Lichter (Weiterfahren möglich)

E.13
Trinkwasserzapfstelle

Hinweiszeichen E.13 - Trinkwasserzapfstelle

E.14
Fernsprechstelle

Hinweiszeichen E.14 - Fernsprechstelle

E.15
Erlaubnis für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

Hinweiszeichen E.15 - Fahrerlaubnis für ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb

E.16
Erlaubnis für Sport- und Vergnügungsfahrzeuge
(Die zuständigen Behörden können mit dieser Tafel die Schifffahrt mit Kleinfahrzeugen erlauben)

Hinweiszeichen E.16 - Fahrerlaubnis für ein Sportboot

E.17
Erlaubnis, Wasserski zu laufen

Hinweiszeichen E.17 - Wasserskistrecke

E.18
Erlaubnis für Fahrzeuge unter Segel

Hinweiszeichen E.18 - Fahrerlaubnis für ein Segelfahrzeug

E.19
Erlaubnis für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren

Hinweiszeichen E.19 - Erlaubnis für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren

E.20
Erlaubnis für Segelsurfbretter

Hinweiszeichen E.20 - Erlaubnis für Segelsurfen

E.21
Genehmigte Zone für die Schifffahrt mit Sportfahrzeugen hoher Geschwindigkeit

Hinweiszeichen E.21 - Genehmigte Zone für die Schifffahrt mit Sportfahrzeugen hoher Geschwindigkeit

E.22
Genehmigung, Kleinfahrzeuge ins Wasser zu lassen oder herauszuheben

Hinweiszeichen E.22 - Genehmigung, Kleinfahrzeuge ins Wasser zu lassen oder herauszuholen

E.23
Möglichkeit, über Funk nautische Informationen auf dem auf dem Zeichen angegebenen Kanal zu erhalten

Hinweiszeichen E.23 - Möglichkeit, über Funk nautische Informationen auf dem auf dem Zeichen angegebenen Kanal zu erhalten

Abschnitt II. - Zusatzzeichen

Die Hauptzeichen (Abschnitt I.) können durch folgende Zusatzzeichen ergänzt werden:

  1. Schilder, die die Entfernung bis zu dem Ort angeben, an dem die Bestimmung gilt oder sich die Besonderheit befindet, die durch das Hauptzeichen angegeben ist.

    Hinweis: Die Schilder sind über dem Hauptzeichen angebracht.

    Beispiele:

    Zusatzzeichen 1a - Ergänzende Erklärungen oder Hinweise. (Beispiel: Nach 1 000 Meter anhalten)

    Nach 1.000 m anhalten

    Schild - Nicht frei fahrende Fähre in 1 500 Meter

    In 1.500 m nicht frei fahrende Fähre

  2. Zusätzliche Lichtzeichen

    Weiße Leuchtpfeile mit bestimmten Lichtern kombiniert:

    Zusatzzeichen 2 - Zusätzliche Lichtzeichen (Weiße Leuchtpfeile mit bestimmten Lichtern kombiniert)


    1. mit grünem Licht

      Beispiel:
      Erlaubnis, in das in Pfeilrichtung gelegene Becken einzufahren

      Zusatzzeichen 2a - Zusätzliche Lichtzeichen (Weiße Leuchtpfeile mit bestimmten Lichtern kombiniert - mit grünem Licht)

    2. mit rotem Licht:

      Beispiel:
      Verbot, in das in Pfeilrichtung gelegene Becken einzufahren

      Verbotszeichen - Verbot der Einfahrt in einen Hafen oder eine Nebenwasserstraße

  3. Dreieckige Tafeln, die angeben, in welcher Richtung und auf welcher Strecke das Hauptzeichen gilt

    Hinweis: Die dreieckigen Tafeln müssen nicht unbedingt weiß sein und können neben oder unter dem Hauptzeichen angebracht sein.

    Beispiel:

    Schild - Ein Pfeil, der angibt, in welcher Richtung der Strecke das Hauptzeichen gilt (Beispiel: Erlaubnis zum Stillliegen)

      

    Schild - Ein Pfeil, der angibt, in welcher Richtung der Strecke das Hauptzeichen gilt (Beispiel: Erlaubnis zum Stillliegen)

    <--------------------------->
    Stillliegen erlaubt

    Beispiel:

    Schild - Ein Pfeil, der angibt, in welcher Richtung der Strecke das Hauptzeichen gilt (Beispiel: Liegeverbot auf 1 000 m)

      

    Schild - Ein Pfeil, der angibt, in welcher Richtung der Strecke das Hauptzeichen gilt (Beispiel: Liegeverbot auf 1 000 m)

    <--------------------------->
    Stillliegen verboten (auf 1.000 m)

  4. Tafeln, die Erklärungen oder Hinweise geben

    Hinweis: Die Tafeln sind unter dem Hauptzeichen angebracht.

    Beispiel:

    Schild - Ergänzende Erklärungen oder Hinweise. (Beispiel: Anhalten: Zoll)

    Anhalten zur Zollabfertigung

    Schild - Ergänzende Erklärungen oder Hinweise. (Beispiel: Einen langen Ton geben)

    Einen langen Ton geben

Stand: 01. Juli 1993