Anlage 7 - Schifffahrtszeichen
- Die in Abschnitt I. dargestellten Hauptzeichen können durch die in Abschnitt II. dargestellten Zusatzzeichen ergänzt oder erläutert werden.
- Die Tafeln können mit einem schmalen weißen Streifen eingefasst sein.
Abschnitt I. - Hauptzeichen
A. Verbotszeichen
A.1
Verbot der Durchfahrt (allgemeines Zeichen)
(§§ 6.08, 6.16, 6.22, 6.22a, 6.25, 6.26, 6.27 und 6.28a)
Tafelzeichen oder
rote Lichter oder
rote Flaggen
Werden zwei Tafelzeichen, zwei Lichter oder zwei Flaggen übereinander gezeigt, bedeutet dies ein längerdauerndes Verbot.
A.2
Überholverbot
(§ 6.11)
A.3
Überholverbot für Verbände untereinander
(§ 6.11)
A.4
Begegnungs- und Überholverbot
(§ 6.08)
A.5
Stillliegeverbot (Ankerverbot und Verbot des Festmachens am Ufer)
(§ 7.02)
A.5.1
Stillliegeverbot innerhalb der in Metern angegebenen Breite (gemessen vom Zeichen)
(§ 7.02)
A.6
Ankerverbot und Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen und Ketten
(§ 6.18 und 7.03)
A.7
Verbot, am Ufer festzumachen
(§ 7.04)
A.8
Wendeverbot
(§ 6.13)
A.9
Verbot, Wellenschlag zu verursachen
(§ 6.20)
A.10
Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung durchzufahren (in Brücken- oder Wehröffnungen)
(§ 6.24)
A.11
Verbot, einzufahren, die Vorbereitungen zur Weiterfahrt sind jedoch zu treffen
(§§ 6.26, 6.28a)
(ein rotes Licht ist erloschen)
A.12
Verbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
A.13
Verbot für Sport- und Vergnügungsfahrzeuge
(Die zuständigen Behörden können mit diesem Zeichen auch die Schifffahrt mit Kleinfahrzeugen verbieten)
A.14
Verbot, Wasserski zu laufen
A.15
Verbot für Fahrzeuge unter Segel
A.16
Verbot für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren
A.17
Verbot für Segelsurfbretter
A.18
Ende der genehmigten Zone für die Schifffahrt mit Sportfahrzeugen hoher Geschwindigkeit
A.19
Verbot, Kleinfahrzeuge ins Wasser zu lassen oder herauszuheben
B. Gebotszeichen
B.1
Gebot, in die durch den Pfeil angezeigte Richtung zu fahren
(§ 6.12)
B.2
Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die
- an der Backbordseite des Fahrzeuges liegt
(§ 6.12)
- an der Steuerbordseite des Fahrzeuges liegt
(§ 6.12)
B.3
Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die
- an der Backbordseite des Fahrzeuges liegt
(§ 6.12)
- an der Steuerbordseite des Fahrzeuges liegt
(§ 6.12)
B.4
Gebot, das Fahrwasser zu kreuzen
- nach Backbord
(§ 6.12)
- nach Steuerbord
(§ 6.12)
B.5
Gebot, entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung anzuhalten
(§§ 6.26, 6.28)
B.6
Gebot, die angegebene Geschwindigkeit (in km/h) nicht zu überschreiten
B.7
Gebot, Schallzeichen zu geben
B.8
Gebot zu besonderer Vorsicht
(§ 6.08)
B.9
Gebot, nur dann in die Hauptwasserstraße einzufahren oder sie zu überqueren, wenn dadurch die Fahrzeuge auf der Hauptwasserstraße nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern
(§ 6.16)
B.10
Gebot, erforderlichenfalls Kurs und Geschwindigkeit zu ändern, um Fahrzeugen die Ausfahrt aus dem Hafen oder der Nebenwasserstraße zu ermöglichen
(§ 6.16)
B.11
- Verpflichtung, das Funkgerät in Betrieb zu nehmen
(§ 4.04 Nummer 4)
- Verpflichtung, das Funkgerät auf dem auf dem Zeichen angegebenen Kanal in Betrieb zu nehmen
(§ 4.04 Nummer 4)
C. Zeichen für Einschränkungen
C.1
Begrenzte Fahrwassertiefe
C.2
Begrenzte lichte Höhe über dem Wasserspiegel
C.3
Begrenzte Breite der Durchfahrt oder des Fahrwassers
C.4
Schifffahrtsbeschränkungen:
Erkundigung einholen
C.5
Das Fahrwasser verläuft vom rechten (linken) Ufer entfernt; die Zahl auf dem Tafelzeichen gibt den Abstand in Metern an, den die Fahrzeuge von dem Tafelzeichen einhalten müssen
Anmerkung:
Auf den Tafeln C.1, C.2 und C.3 können zusätzlich in Zahlen die Meterangaben zur Fahrwassertiefe, zur lichten Höhe über dem Wasserspiegel bzw. zur Breite der Durchfahrt oder des Fahrwassers angegeben sein.
D. Empfehlende Zeichen
D.1
Empfohlene Durchfahrt
- für Verkehr in beiden Richtungen
(§§ 6.25, 6.26, 6.27)
- für Verkehr nur in der angezeigten Richtung (Verkehr in der Gegenrichtung verboten)
(§§ 6.25, 6.26, 6.27)
D.2
Empfehlung, sich in dem durch die Tafeln begrenzten Raum zu halten (in einer Brücken- oder Wehröffnung)
(§ 6.24)
D.3
Empfehlung,
- in die durch den Pfeil angezeigte Richtung zu fahren
- in Richtung vom festen Licht zum Gleichtaktlicht zu fahren
E. Hinweiszeichen
E.1
Erlaubnis zur Durchfahrt (allgemeines Zeichen)
(§§ 6.08, 6.16, 6.26, 6.27, 6.28a)
E.2
Kreuzende Hochspannungsleitung
E.3
Wehr
E.4
- Nicht frei fahrende Fähre
- Frei fahrende Fähre
E.5
Erlaubnis zum Stillliegen (Ankern oder Festmachen am Ufer)
(§§ 7.02, 7.05)
E.5.1
Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Zeichen, auf diesem in Metern angegeben ist
(§ 7.05)
E.5.2
Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche, die durch die zwei in Metern angegebenen Entfernungen, gemessen vom Zeichen, begrenzt wird
(§ 7.05)
E.5.3
Höchstzahl der Fahrzeuge, die nebeneinander stillliegen dürfen
(§ 7.05)
E.5.4
Liegeplatz für Fahrzeuge ohne Besatzung, ausgenommen Fahrzeuge, die bei Tag den blauen oder roten Kegel nach § 3.37 oder § 3.38 führen müssen
E.5.5
Liegeplatz für Fahrzeuge ohne Besatzung, die bei Tag den blauen Kegel nach § 3.37 führen müssen
E.5.6
Liegeplatz für Fahrzeuge ohne Besatzung, die bei Tag den roten Kegel nach § 3.38 führen müssen
E.5.7
Liegeplatz für Fahrzeuge mit Besatzung, ausgenommen Fahrzeuge, die bei Tag den blauen oder roten Kegel nach § 3.37 oder § 3.38 führen müssen
E.5.8
Liegeplatz für Fahrzeuge mit Besatzung, die bei Tag den blauen Kegel nach § 3.37 führen müssen
E.5.9
Liegeplatz für Fahrzeuge mit Besatzung, die bei Tag den roten Kegel nach § 3.38 führen müssen
E.5.10
Liegeplatz für Fahrzeuge mit und ohne Besatzung, ausgenommen Fahrzeuge, die bei Tag den blauen oder roten Kegel nach § 3.37 oder § 3.38 führen müssen
E.5.11
Liegeplatz für Fahrzeuge mit und ohne Besatzung, die bei Tag den blauen Kegel nach § 3.37 führen müssen
E.5.12
Liegeplatz für Fahrzeuge mit und ohne Besatzung, die bei Tag den roten Kegel nach § 3.38 führen müssen
E.6
Erlaubnis zu ankern
(§ 7.03)
und
Anker, Trossen und Ketten schleifen zu lassen
(§ 6.18)
E.7
Erlaubnis, am Ufer festzumachen
(§ 7.04)
E.7.1
Liegeplatz, der für das Laden und Entladen von Landfahrzeugen vorgesehen ist (die maximale Dauer des Liegens ist auf einer Tafel unter dem Schild angegeben)
E.8
Wendeplatz
(§§ 6.13, 7.02)
E.9
Die benutzte Wasserstraße trifft auf eine Nebenwasserstraße
(§ 6.16)
E.10
Die benutzte Wasserstraße trifft auf eine Hauptwasserstraße
(§ 6.16)
E.11
Ende eines Verbots oder Gebots, das nur in einer Fahrtrichtung gilt, oder Ende einer Einschränkung
E.12
Ankündigungszeichen: ein oder zwei weiße Lichter:
- Feste(s) Licht(er):
Schwierigkeit voraus:
Anhalten, wenn vorgeschrieben
- Gleichtaktlicht(er):
Weiterfahren möglich
E.13
Trinkwasserzapfstelle
E.14
Fernsprechstelle
E.15
Erlaubnis für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
E.16
Erlaubnis für Sport- und Vergnügungsfahrzeuge
(Die zuständigen Behörden können mit dieser Tafel die Schifffahrt mit Kleinfahrzeugen erlauben)
E.17
Erlaubnis, Wasserski zu laufen
E.18
Erlaubnis für Fahrzeuge unter Segel
E.19
Erlaubnis für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren
E.20
Erlaubnis für Segelsurfbretter
E.21
Genehmigte Zone für die Schifffahrt mit Sportfahrzeugen hoher Geschwindigkeit
E.22
Genehmigung, Kleinfahrzeuge ins Wasser zu lassen oder herauszuheben
E.23
Möglichkeit, über Funk nautische Informationen auf dem auf dem Zeichen angegebenen Kanal zu erhalten
Abschnitt II. - Zusatzzeichen
Die Hauptzeichen (Abschnitt I.) können durch folgende Zusatzzeichen ergänzt werden:
- Schilder, die die Entfernung bis zu dem Ort angeben, an dem die Bestimmung gilt oder sich die Besonderheit befindet, die durch das Hauptzeichen angegeben ist.
Hinweis: Die Schilder sind über dem Hauptzeichen angebracht.
Beispiele:
- Zusätzliche Lichtzeichen
Weiße Leuchtpfeile mit bestimmten Lichtern kombiniert:
- mit grünem Licht
Beispiel:
Erlaubnis, in das in Pfeilrichtung gelegene Becken einzufahren
- mit rotem Licht:
Beispiel:
Verbot, in das in Pfeilrichtung gelegene Becken einzufahren
- mit grünem Licht
- Dreieckige Tafeln, die angeben, in welcher Richtung und auf welcher Strecke das Hauptzeichen gilt
Hinweis: Die dreieckigen Tafeln müssen nicht unbedingt weiß sein und können neben oder unter dem Hauptzeichen angebracht sein.
Beispiel:
Stillliegen erlaubt
Beispiel:
Stillliegen verboten (auf 1.000 m)
- Tafeln, die Erklärungen oder Hinweise geben
Hinweis: Die Tafeln sind unter dem Hauptzeichen angebracht.
Beispiel:
Stand: 01. Juli 1993