Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Binnenschifffahrtsrecht

Schnellzugriff zu den Rechtsverordnungen und Gesetzen der Rubrik Schifffahrtsrecht (Interner Link)

Im Bereich der Binnenschifffahrtsstraßen finden, abhängig von der Wasserstraße, auf der Schifffahrt stattfindet, folgende Verkehrsvorschriften Anwendung:

Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPV)

Auf dem Rhein gilt die Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPV) (Interner Link), deren Bestimmungen gleichermaßen auf dem Rhein in allen Rheinanliegerstaaten Anwendung findet, da die Regelungen international bereits seit 1868 in der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Straßburg (ZKR) (Externer Link) erarbeitet werden. Die Ahndung von Verstößen verfolgt jedes Land nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht.

Moselschifffahrtspolizeiverordnung (MoselSchPV)

Auf der Mosel regelt die Moselkommission (Externer Link) seit dem Jahr 1962 als Organ der drei Anliegerstaaten alle Angelegenheiten der Schifffahrt und ihrer Anforderungen an die internationale Wasserstraße. Sie regelt auch die Vorschriften für den Verkehr, u. a. die Moselschifffahrtspolizeiverordnung (MoselSchPV) (Interner Link).

Donauschifffahrtspolizeiverordnung (DonauSchPV)

Für die Schifffahrt auf der Donau gilt die Donauschifffahrtspolizeiverordnung (DonauSchPV) (Interner Link). Die darin enthaltenen adäquaten technischen und rechtlichen Bedingungen werden durch die zwischenstaatliche Donaukommission (Externer Link) als ein wichtiges internationales Rechtsinstrument geregelt.

Das in den vorgenannten Verkehrsvorschriften zur Anwendung kommende Verkehrsrecht ist bindend für alle Verkehrsteilnehmer. Die Bestimmungen stimmen inhaltlich häufig überein.

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)

Auf den übrigen Binnenschifffahrtsstraßen im Bereich der Bundeswasserstraßen findet die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) (Interner Link) Anwendung. Sie gilt für alle darauf betriebenen Fahrzeuge. Sportfahrzeuge mit einer größten Länge von weniger als 20,00 Meter, gelten als Kleinfahrzeuge, die Fahrzeugen der Berufsschifffahrt auszuweichen haben.

Im ersten Teil werden u. a. Fahrregeln, Ausrüstungspflichten sowie Tag- und Nachtzeichen der Fahrzeuge und der Wasserstraßen festgelegt. Der zweite Teil enthält für 18 regionale Bereiche Sondervorschriften, die z. B. die Maße der Fahrzeuge und ihren Tiefgang spezifisch begrenzen oder Höchstgeschwindigkeiten festlegen. Der dritte Teil enthält Vorschriften zum Gewässerschutz und zur Abfallbeseitigung.

Besatzungs- und Befähigungsrecht

Die Besatzung von Binnenschiffen sowie die für sie erforderlichen Befähigungsnachweise richtet sich in Deutschland nach den Vorgaben der Binnenschiffspersonalverordnung (Interner Link). Ergänzend hierzu wurde zudem eine Prüfungsverordnung für die Führungsebene BinSchPersBefähPrV (Interner Link) und für die Betriebsebene BinSchPersBetrEBefähPrV (Interner Link) sowie für Sachkundige FahrSiLehrgZulV (Interner Link) erlassen. Auf dem Rhein findet zudem ergänzend die RheinSchPersV (Interner Link) Anwendung.

Schutz- und Sicherheitshäfen

Bei widrigen Wetterverhältnissen, z. B. Sturm, Hochwasser oder Eis, dienen Schutz- und Sicherheitshäfen als Zuflucht. Regelungen zu den Wasserflächen und Anlagen der Schutzhäfen Tiessau und Lauenburg an der Elbe sind in der Schutzhafenverordnung (SchutzhafenV) (Interner Link) festgelegt. Die in der Schutzhafenverordnung genannten Häfen Schnackenburg und Bleckede sind keine Schutzhäfen mehr.

Befahren der Naturschutzgebiete

Das Befahren der Naturschutzgebiete an den Bundeswasserstraßen Rhein, Lahn, Mosel, Fulda und Weser wird in der Naturschutzgebietsbefahrensverordnung (NSGBefV) (Interner Link) geregelt.

Sonstige, vom örtlichen Bereich abhängige Verkehrsvorschriften

Aufgrund der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlassen von Rechtsverordnungen im Bereich der Binnenschifffahrt können Sonstige, vom örtlichen Bereich abhängige Verkehrsvorschriften (Interner Link) erlassen werden.

Stand: 09. Januar 2024