Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Kapitel 26 - Grenzgewässer Oder, Westoder und Lausitzer Neiße

§ 26.01 Anwendungsbereich

§ 26.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe

§ 26.03 Zusammenstellung der Verbände

§ 26.04 Fahrgeschwindigkeit

§ 26.05 Bergfahrt

§ 26.06 Begegnen

§ 26.07 Überholen

§ 26.08 Wenden

§ 26.09 Ankern

§ 26.10 Stillliegen

§ 26.11 Schifffahrt bei Hochwasser

§ 26.12 Schifffahrt bei Eis

§ 26.13 Nachtschifffahrt

§ 26.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

§ 26.15 Meldepflicht

§ 26.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

§ 26.17 Kennzeichnung der Brücken und Wehrdurchfahrten

§ 26.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

§ 26.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

§ 26.20 Segeln

§ 26.21 Bezeichnung der Fahrzeuge

§ 26.22 Regelungen über den Verkehr

§ 26.23 Regelungen zum Sprechfunk

§ 26.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

§ 26.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

§ 26.26 Schutz der Kanäle und Anlagen

§ 26.27 Verkehrsbeschränkung der Schifffahrt

§ 26.28 Benutzung der Wasserstraßen

§ 26.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

Stand: 01. Februar 2012