Kapitel 26 - Grenzgewässer Oder, Westoder und Lausitzer Neiße
§ 26.01 Anwendungsbereich
§ 26.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
§ 26.03 Zusammenstellung der Verbände
§ 26.04 Fahrgeschwindigkeit
§ 26.05 Bergfahrt
§ 26.06 Begegnen
§ 26.07 Überholen
§ 26.08 Wenden
§ 26.09 Ankern
§ 26.10 Stillliegen
§ 26.11 Schifffahrt bei Hochwasser
§ 26.12 Schifffahrt bei Eis
§ 26.13 Nachtschifffahrt
§ 26.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
§ 26.15 Meldepflicht
§ 26.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
§ 26.17 Kennzeichnung der Brücken und Wehrdurchfahrten
§ 26.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
§ 26.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
§ 26.20 Segeln
§ 26.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
§ 26.22 Regelungen über den Verkehr
§ 26.23 Regelungen zum Sprechfunk
§ 26.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
§ 26.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
§ 26.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
§ 26.27 Verkehrsbeschränkung der Schifffahrt
§ 26.28 Benutzung der Wasserstraßen
§ 26.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
Stand: 01. Februar 2012