Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Kapitel 25 - Saale und Saale-Leipzig-Kanal

§ 25.01 Anwendungsbereich

§ 25.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe

§ 25.03 Zusammenstellung der Verbände

§ 25.04 Fahrgeschwindigkeit

§ 25.05 Bergfahrt

§ 25.06 Begegnen

§ 25.07 Überholen

§ 25.08 Wenden

§ 25.09 Ankern

§ 25.10 Stillliegen

§ 25.11 Schifffahrt bei Hochwasser

§ 25.12 Schifffahrt bei Eis

§ 25.13 Nachtschifffahrt

§ 25.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

§ 25.15 Meldepflicht

§ 25.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

§ 25.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

§ 25.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

§ 25.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

§ 25.20 Segeln

§ 25.21 Bezeichnung der Fahrzeuge

§ 25.22 Regelungen über den Verkehr

§ 25.23 Regelungen zum Sprechfunk

§ 25.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

§ 25.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

§ 25.26 Schutz der Kanäle und Anlagen

§ 25.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

§ 25.28 Benutzung der Wasserstraßen

§ 25.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

Stand: 01. Februar 2012