Kapitel 23 - Havel-Oder-Wasserstraße
§ 23.01 Anwendungsbereich
§ 23.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Tauchtiefe, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
§ 23.03 Zusammenstellung der Verbände
§ 23.04 Fahrgeschwindigkeit
§ 23.05 Bergfahrt
§ 23.06 Begegnen
§ 23.07 Überholen
§ 23.08 Wenden
§ 23.09 Ankern
§ 23.10 Stillliegen
§ 23.11 Schifffahrt bei Hochwasser
§ 23.12 Schifffahrt bei Eis
§ 23.13 Nachtschifffahrt
§ 23.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
§ 23.15 Meldepflicht
§ 23.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
§ 23.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
§ 23.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
§ 23.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
§ 23.20 Segeln
§ 23.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
§ 23.22 Regelungen über den Verkehr
§ 23.23 Regelungen zum Sprechfunk
§ 23.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
§ 23.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
§ 23.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
§ 23.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
§ 23.28 Benutzung der Wasserstraßen
§ 23.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
Stand: 01. Februar 2012