Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Kapitel 23 - Havel-Oder-Wasserstraße

§ 23.01 Anwendungsbereich

§ 23.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Tauchtiefe, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe

§ 23.03 Zusammenstellung der Verbände

§ 23.04 Fahrgeschwindigkeit

§ 23.05 Bergfahrt

§ 23.06 Begegnen

§ 23.07 Überholen

§ 23.08 Wenden

§ 23.09 Ankern

§ 23.10 Stillliegen

§ 23.11 Schifffahrt bei Hochwasser

§ 23.12 Schifffahrt bei Eis

§ 23.13 Nachtschifffahrt

§ 23.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

§ 23.15 Meldepflicht

§ 23.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

§ 23.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

§ 23.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

§ 23.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

§ 23.20 Segeln

§ 23.21 Bezeichnung der Fahrzeuge

§ 23.22 Regelungen über den Verkehr

§ 23.23 Regelungen zum Sprechfunk

§ 23.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

§ 23.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

§ 23.26 Schutz der Kanäle und Anlagen

§ 23.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

§ 23.28 Benutzung der Wasserstraßen

§ 23.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

Stand: 01. Februar 2012