Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 23.07 Überholen

  1. Das Überholen ist verboten.

  2. Abweichend von Nummer 1 ist das Überholen

    1. einem Fahrzeug oder einem Verband gestattet, wenn jeweils dessen Abladetiefe 1,30 m und dessen Länge 82,00 m oder dessen Breite 8,25 m nicht überschreiten,

    2. einem Fahrzeug gestattet, wenn dessen Länge 43,00 m oder dessen Breite 8,25 m nicht überschreitet,

    3. einem Fahrzeug oder einem Verband auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung mit jeweils einer Gewässerbreite von mehr als 250,00 m gestattet.

  3. Ein Kleinfahrzeug darf abweichend von Nummer 1 überholen und überholt werden.

Stand: 01. Februar 2012