Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Kapitel 22 - Untere Havel-Wasserstraße und Havelkanal

§ 22.01 Anwendungsbereich

§ 22.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe

§ 22.03 Zusammenstellung der Verbände

§ 22.04 Fahrgeschwindigkeit

§ 22.05 Bergfahrt

§ 22.06 Begegnen

§ 22.07 Überholen

§ 22.08 Wenden

§ 22.09 Ankern

§ 22.10 Stillliegen

§ 22.11 Schifffahrt bei Hochwasser

§ 22.12 Schifffahrt bei Eis

§ 22.13 Nachtschifffahrt

§ 22.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

§ 22.15 Meldepflicht

§ 22.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

§ 22.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

§ 22.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

§ 22.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

§ 22.20 Segeln

§ 22.21 Bezeichnung der Fahrzeuge

§ 22.22 Regelungen über den Verkehr

§ 22.23 Regelungen zum Sprechfunk

§ 22.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

§ 22.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

§ 22.26 Schutz der Kanäle und Anlagen

§ 22.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

§ 22.28 Benutzung der Wasserstraßen

§ 22.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

Stand: 01. Februar 2012