Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 21.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

  1. Das Befahren der Müggelspree (MgS) vom Unterwasser des Wehres Große Tränke (km 44,85) bis zur Abzweigung aus der Spree-Oder-Wasserstraße (MgS-km 45,10), der Dehmsee-Einfahrt bis km 0,35, der Drahendorfer Spree bis km 0,38, der Kerdorfer See-Einfahrt bis km 0,12, des Brieskower Kanals bis km 0,55, des Zehlendorfer Stichkanals und der Wernsdorfer Seenkette von km 6,30 bis km 8,60 ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug.

  2. Das Befahren des Landwehrkanals in der Bergfahrt ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug ohne Antriebsmaschine und für ein Fahrzeug mit einer in Tätigkeit gesetzten Antriebsmaschine, deren größte nichtüberschreitbare Nutzleistung weniger als 3,69 kW beträgt.

  3. Auf dem Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal vom Westhafen (km 8,35) bis zur Mündung in die Spree-Oder-Wasserstraße (km 12,20) darf ein Sportfahrzeug nicht fahren.

  4. Auf folgenden Seen und seenartigen Erweiterungen:

    1. Kleiner Müggelsee (Spree-Oder-Wasserstraße, Müggelspree),

    2. Die Bänke (Spree-Oder-Wasserstraße, Müggelspree),

    3. Große Krampe (Spree-Oder-Wasserstraße),

    4. Kalksee (Rüdersdorfer Gewässer),

    5. Zernsdorfer Lanke (Dahme-Wasserstraße),

    darf ein Sportfahrzeug mit in Betrieb gesetztem Verbrennungsmotor während der Zeit von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr nicht fahren. Ein Sportfahrzeug, das seinen ständigen Liegeplatz am Ufer eines der Seen oder am Ufer einer der seenartigen Erweiterungen hat, darf diesen auf kürzestem Weg aufsuchen.

  5. Das Befahren der Müggelspree von Müggelhort (km 7,44) bis Dämeritzsee (km 11,38) sowie der Wernsdorfer Seenkette ist nur einem Fahrgastschiff, einem einzeln fahrenden Schlepper oder Schubschiff oder einem Kleinfahrzeug gestattet.

  6. Auf dem Großen Müggelsee darf ein Sportfahrzeug mit in Betrieb gesetztem Verbrennungsmotor die gekennzeichnete Fahrrinne nicht verlassen. Ein Sportfahrzeug, das seinen ständigen Liegeplatz am Ufer des Sees hat, darf diesen auf kürzestem Weg zur bezeichneten Fahrrinne verlassen oder aufsuchen.

  7. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von den Verboten und Einschränkungen nach Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 bis 6 ganz oder teilweise befreien. Der Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung ist an Bord mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen auszuhändigen.

Stand: 09. November 2019