Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 21.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

  1. Ein Fahrzeug mit einer Breite von mehr als 5,05 m darf die Schleuse Neue Mühle (Dahme-Wasserstraße) bei einem Wasserstand am Oberpegel unter 270 cm nur mit einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,50 m befahren.

  2. Auf der Spree-Oder-Wasserstraße ist von einem Fahrzeug oder einem Verband mit jeweils einer Breite von mehr als 8,25 m für das Durchfahren der Schleusenanlagen Wernsdorf (km 47,60) und Kersdorf (km 89,70) die jeweilige Nordkammer und für das Durchfahren der Schleusenanlage Fürstenwalde (km 74,70) die Südkammer zu nutzen.

Stand: 01. Februar 2012