§ 21.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 kann eine Brückendurchfahrt bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein:
- an den Seiten der Durchfahrt:
grüne Lichter;
- über der Mitte der Durchfahrt:
gelbe Lichter,
aa.
bei Verkehr in Berg- und Talfahrt:
ein gelbes Licht,
bb.
bei Verkehr in nur einer Richtung:
zwei gelbe Lichter übereinander.
Stand: 01. Februar 2012