Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 21.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 kann eine Brückendurchfahrt bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein:

  1. an den Seiten der Durchfahrt:
    grüne Lichter;

  2. über der Mitte der Durchfahrt:
    gelbe Lichter,

    aa.
    bei Verkehr in Berg- und Talfahrt:
    ein gelbes Licht,

    bb.
    bei Verkehr in nur einer Richtung:
    zwei gelbe Lichter übereinander.

Stand: 01. Februar 2012