Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Kapitel 20 - Saar

§ 20.01 Anwendungsbereich

§ 20.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe

§ 20.03 Zusammenstellung der Verbände

§ 20.04 Fahrgeschwindigkeit

§ 20.05 Bergfahrt

§ 20.06 Begegnen

§ 20.07 Überholen

§ 20.08 Wenden

§ 20.09 Ankern

§ 20.10 Stillliegen

§ 20.11 Schifffahrt bei Hochwasser

§ 20.12 Schifffahrt bei Eis

§ 20.13 Nachtschifffahrt

§ 20.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

§ 20.15 Meldepflicht

§ 20.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

§ 20.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

§ 20.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

§ 20.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

§ 20.20 Segeln

§ 20.21 Bezeichnung der Fahrzeuge

§ 20.22 Regelungen über den Verkehr

§ 20.23 Regelungen zum Sprechfunk

§ 20.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

§ 20.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

§ 20.26 Schutz der Kanäle und Anlagen

§ 20.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

§ 20.28 Benutzung der Wasserstraßen

§ 20.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

Stand: 01. Februar 2012