Kapitel 20 - Saar
§ 20.01 Anwendungsbereich
§ 20.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
§ 20.03 Zusammenstellung der Verbände
§ 20.04 Fahrgeschwindigkeit
§ 20.05 Bergfahrt
§ 20.06 Begegnen
§ 20.07 Überholen
§ 20.08 Wenden
§ 20.09 Ankern
§ 20.10 Stillliegen
§ 20.11 Schifffahrt bei Hochwasser
§ 20.12 Schifffahrt bei Eis
§ 20.13 Nachtschifffahrt
§ 20.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
§ 20.15 Meldepflicht
§ 20.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
§ 20.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
§ 20.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
§ 20.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
§ 20.20 Segeln
§ 20.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
§ 20.22 Regelungen über den Verkehr
§ 20.23 Regelungen zum Sprechfunk
§ 20.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
§ 20.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
§ 20.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
§ 20.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
§ 20.28 Benutzung der Wasserstraßen
§ 20.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
Stand: 01. Februar 2012