§ 20.11 Schifffahrt bei Hochwasser
- Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) - Hochwassermarke - an dem Richtpegel für den unter Nummer 2 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten.
- Die in Nummer 1 genannte Hochwassermarke wird durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:
Strecke Richtpegel Hochwassermarke Saargemünd (km 0,00)
bis zum Unterwasser der Schleuse Kanzem (km 5,10)Grevenmacher (Mosel-km 212,50) 520 cm Schleuse Kanzem (km 5,10)
bis zum Unterwasser der Schleuse Lisdorf (km 66,10) einschließlich Wiltinger BogenFremersdorf 390 cm Schleuse Lisdorf (km 66,10)
bis zum Unterwasser der Schleuse Saarbrücken (km 82,50)Saarbrücken - St. Arnual 290 cm Schleuse Saarbrücken (km 82,50)
bis zum Unterwasser der Schleuse Güdingen (km 92,90)Saarbrücken - St. Arnual 230 cm - In der Stauhaltung Saarbrücken (km 82,50 bis km 92,90) kann die zuständige Behörde abweichend von Nummer 2 Ausnahmen zulassen.
Stand: 01. Februar 2012