Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 20.11 Schifffahrt bei Hochwasser

  1. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) - Hochwassermarke - an dem Richtpegel für den unter Nummer 2 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten.

  2. Die in Nummer 1 genannte Hochwassermarke wird durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:

    StreckeRichtpegelHochwassermarke
    Saargemünd (km 0,00)
    bis zum Unterwasser der Schleuse Kanzem (km 5,10)
    Grevenmacher (Mosel-km 212,50)520 cm
    Schleuse Kanzem (km 5,10)
    bis zum Unterwasser der Schleuse Lisdorf (km 66,10) einschließlich Wiltinger Bogen
    Fremersdorf390 cm
    Schleuse Lisdorf (km 66,10)
    bis zum Unterwasser der Schleuse Saarbrücken (km 82,50)
    Saarbrücken - St. Arnual290 cm
    Schleuse Saarbrücken (km 82,50)
    bis zum Unterwasser der Schleuse Güdingen (km 92,90)
    Saarbrücken - St. Arnual230 cm
  3. In der Stauhaltung Saarbrücken (km 82,50 bis km 92,90) kann die zuständige Behörde abweichend von Nummer 2 Ausnahmen zulassen.

Stand: 01. Februar 2012