Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 19.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

  1. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils

    1. sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband

      aa.
      die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 19.04 Nummer 1 und 2 nicht überschreitet und

      bb.
      die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 19.04 Nummer 3 nicht unterschreitet und

    2. die Vorschriften über

      aa.
      das Verbot zu überholen nach § 19.07 Nummer 1 und

      bb.
      das Wenden nach § 19.08

      einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.

  2. Der Schiffsführer hat

    1. sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 19.02 nicht überschreitet,

    2. die Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände nach § 19.03 einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, und

    3. das in § 19.20 Satz 1 vorgesehene Verbot, zu segeln, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.

  3. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 19.02 nicht überschreitet.

Stand: 01. Februar 2012