Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 19.20 Segeln

Das Segeln ist verboten. Die zuständige Behörde kann auf der Kanaltrave im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Stand: 01. Februar 2012