Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 19.10 Stillliegen

Die nach § 3.20 vorgeschriebene Bezeichnung braucht nicht geführt zu werden, wenn das Fahrzeug an einer Liege- oder Umschlagstelle außerhalb der durchgehenden Fahrrinne stillliegt.

Stand: 01. Februar 2012