Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Kapitel 17 - Elbe

§ 17.01 Anwendungsbereich

§ 17.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe

§ 17.03 Zusammenstellung der Verbände

§ 17.04 Fahrgeschwindigkeit

§ 17.05 Bergfahrt

§ 17.06 Begegnen

§ 17.07 Überholen

§ 17.08 Wenden

§ 17.09 Ankern

§ 17.10 Stillliegen

§ 17.11 Schifffahrt bei Hochwasser

§ 17.12 Schifffahrt bei Eis

§ 17.13 Nachtschifffahrt

§ 17.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

§ 17.15 Meldepflicht

§ 17.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

§ 17.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

§ 17.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

§ 17.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

§ 17.20 Segeln

§ 17.21 Bezeichnung der Fahrzeuge

§ 17.22 Regelungen über den Verkehr

§ 17.23 Regelungen zum Sprechfunk

§ 17.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

§ 17.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

§ 17.26 Schutz der Kanäle und Anlagen

§ 17.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

§ 17.28 Benutzung der Wasserstraßen

§ 17.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

Stand: 01. Februar 2012