§ 16.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
- Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
- sicherzustellen, dass
aa.
das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 16.04 Nummer 1, 2 und 3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 4, nicht überschreitet und
bb.
auf dem Fahrzeug oder Verband
aaa.
bei Nacht während der Fahrt die Bezeichnung nach § 16.21 Nummer 1 Buchstabe b und
bbb.
bei Tag während der Fahrt die Bezeichnung nach § 16.21 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Nummer 2,
geführt wird und
- die Vorschriften über
aa.
das Verhalten beim Begegnen nach § 16.06 Satz 1,
bb.
das Verbot zu überholen nach § 16.07 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2,
cc.
die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 16.11 Nummer 1 und 2,
dd.
das Verhalten bei Eis nach § 16.12 und
ee.
die Vorfahrt bei der Einfahrt in den Verbindungskanal Süd zur Weser und bei der Einfahrt in den Verbindungskanal Nord zur Weser nach § 16.22 Satz 1
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
- sicherzustellen, dass
- Der Schiffsführer hat
- sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband
aa.
die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 16.02 und die zugelassenen Abladetiefen nach § 16.02 Nummer 3 und 5 und
bb.
die zugelassenen Abladetiefen nach § 16.02 Nummer 1, 4, 6 und 7
nicht überschreitet,
- die Vorschriften über
aa.
die Zusammenstellung der Verbände nach § 16.03 und
bb.
die Meldepflicht nach § 16.15 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 2, 3 und Nummer 3 und 4
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, und
- das in § 16.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebenen Binnenschifffahrtsstraßen zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.
- sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband
- Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband
- die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 16.02 und die zugelassenen Abladetiefen nach § 16.02 Nummer 3 und 5 und
- die zugelassenen Abladetiefen nach § 16.02 Nummer 1, 4, 6 und 7
- die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 16.02 und die zugelassenen Abladetiefen nach § 16.02 Nummer 3 und 5 und
Stand: 20. Februar 2015