Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 15.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe

  1. Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:

    1.1 Ruhr

    1.1.1
    km 0,00 (Ruhrmündung) bis km 12,21 (oberhalb der Schlossbrücke in Mülheim)

    Fahrzeug/Verband

    LängeBreiteAbladetiefe
    38,00 m5,20 m1,70 m

    soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist

    1.1.2
    km 0,00 (Ruhrmündung) bis km 0,80

    a. Fahrzeug

    LängeBreiteAbladetiefe
    135,00 m12,00 m3,00 m

    b. Verband

    LängeBreiteAbladetiefe
    193,00 m22,90 m3,00 m

    - die zulässige Abladetiefe darf überschritten werden, wenn der Wasserstand des Rheins eine größere Abladetiefe gestattet, die Vorschrift des § 1.07 Nummer 1 bleibt unberührt; die zulässige Abladetiefe verringert sich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 298 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes -

    1.1.3
    km 0,80 bis km 1,90

    a. Fahrzeug

    LängeBreiteAbladetiefe
    135,00 m12,00 m3,00 m

    b. Verband

    LängeBreiteAbladetiefe
    186,50 m12,00 m3,00 m

    - die zulässige Abladetiefe darf überschritten werden, wenn der Wasserstand des Rheins eine größere Abladetiefe gestattet, die Vorschrift des § 1.07 Nummer 1 bleibt unberührt; die zulässige Abladetiefe verringert sich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 298 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes -

    1.1.4
    km 1,90 bis km 2,80 (Ruhrschleuse Duisburg)

    a. Fahrzeug

    LängeBreiteAbladetiefe
    135,00 m12,00 m3,00 m

    b. Verband

    LängeBreiteAbladetiefe
    186,50 m12,00 m3,00 m

    - die zulässige Abladetiefe verringert sich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 298 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes -

    1.1.5
    km 2,80 bis km 4,52

    a. Fahrzeug

    LängeBreiteAbladetiefe
    135,00 m12,00 m3,00 m

    b. Verband

    LängeBreiteAbladetiefe
    186,50 m12,00 m3,00 m

    1.1.6
    km 4,52 bis km 11,65

    Fahrzeug/Verband

    LängeBreiteAbladetiefe
    135,00 m12,00 m3,00 m

    Ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder einer Breite von mehr als 9,65 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist.

    1.2 Rhein-Herne-Kanal

    1.2.1
    km 0,16 (Ruhrorter Hafen) bis km 45,60 (Dortmund-Ems-Kanal) mit Verbindungskanal zur Ruhr

    a. Fahrzeug

    LängeBreiteAbladetiefe
    110,00 m9,65 m2,60 m
    135,00 m11,45 m2,50 m

    b. Verband

    LängeBreiteAbladetiefe
    165,00 m9,65 m2,60 m
    186,50 m11,45 m2,50 m

    - von km 0,16 (Ruhrorter Hafen) bis km 0,65 (Schleuse Duisburg-Meiderich) verringert sich

    1. die zulässige Abladetiefe von 2,60 m, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 220 sinkt, und

    2. die zulässige Abladetiefe von 2,50 m, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 210 sinkt,

    um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes,

    zwischen km 39,97 (Hafen Victor) und km 45,60 (Dortmund-Ems-Kanal) darf ein Fahrzeug mit einer Breite über 9,65 m oder ein Verband mit einer Länge über 165,00 m oder einer Breite über 9,65 m nur in der in § 15.06 Nummer 6 Buchstabe b festgelegten Zeit und Richtung fahren -

    soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist

    1.2.2
    km 0,16 bis km 0,65 (Schleuse Duisburg-Meiderich)

    a. Fahrzeug

    LängeBreiteAbladetiefe
    135,00 m11,45 m3,00 m

    b. Verband

    LängeBreiteAbladetiefe
    186,50 m11,45 m3,00 m

    - die zulässigen Abaldetiefen verringern sich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort

    1. bei einer Abladetiefe von 3,00 m unter die Marke 268,

    2. bei einer Abladetiefe von 2,80 m unter die Marke 248,

    3. bei einer Abladetiefe von 2,60 m unter die Marke 228 und

    4. bei einer Abladetiefe von 2,50 m unter die Marke 218 sinkt,

    um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes -

    1.2.3
    km 0,65 bis km 1,07

    a. Fahrzeug

    LängeBreiteAbladetiefe
    136,00 m11,45 m3,00 m

    b. Verband

    LängeBreiteAbladetiefe
    186,50 m11,45 m3,00 m

    1.2.4
    km 1,07 bis km 24,53 mit Verbindungskanal zur Ruhr

    a. Fahrzeug

    LängeBreiteAbladetiefe
    135,00 m11,45 m2,80 m

    b. Verband

    LängeBreiteAbladetiefe
    186,50 m11,45 m2,80 m

    Ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder einer Breite von mehr als 9,65 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Schubverbandes ausgerüstet ist.

    1.3 Wesel-Datteln-Kanal

    1.3.1
    km 0,24 (Rhein) bis km 60,23 (Dortmund-Ems-Kanal)

    a. Fahrzeug

    LängeBreiteAbladetiefe
    135,00 m11,45 m2,80 m

    b. Verband

    LängeBreiteAbladetiefe
    186,50 m11,45 m2,80 m

    - von km 0,24 (Rhein) bis km 0,90 (Rhein-Lippe-Hafen) darf die zulässige Abladetiefe überschritten werden, wenn der Wasserstand des Rheins eine größere Abladetiefe gestattet; die Vorschrift des § 1.07 Nummer 1 bleibt unberührt,

    von km 0,24 bis km 1,85 (Schleuse Friedrichsfeld) verringert sich die zulässige Abladetiefe, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Wesel unter die Marke 222 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes -

    soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist

    1.3.2
    km 0,24 bis km 0,90 (Rhein-Lippe-Hafen)

    Verband

    LängeBreiteAbladetiefe
    193,00 m22,90 m2,80 m

    - die zulässige Abladetiefe darf überschritten werden, wenn der Wasserstand des Rheins eine größere Abladetiefe gestattet, die Vorschrift des § 1.07 Nummer 1 bleibt unberührt; die zulässige Abladetiefe verringert sich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Wesel unter die Marke 222 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes -

    Ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder einer Breite von mehr als 9,65 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Schubverbandes ausgerüstet ist.


    1.4 Datteln-Hamm-Kanal

    1.4.1
    km 0,06 (Dortmund-Ems-Kanal) bis km 47,20

    Fahrzeug/Verband

    LängeBreiteAbladetiefe
    86,00 m9,65 m2,50 m

    soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist

    1.4.2
    km 0,06 bis km 11,30 (Hafen Lünen)

    a. Fahrzeug

    LängeBreiteAbladetiefe
    135,00 m11,45 m2,80 m

    b. Verband

    LängeBreiteAbladetiefe
    186,50 m11,45 m2,80 m


    1.4.3
    km 11,30 bis km 35,87 (Hammer Bahnbrücke)

    a. Fahrzeug

    LängeBreiteAbladetiefe
    135,00 m11,45 m2,70 m

    b. Verband

    LängeBreiteAbladetiefe
    186,00 m11,45 m2,70 m

    Ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder einer Breite von mehr als 9,65 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist.

    1.5 Dortmund-Ems-Kanal

    1.5.1
    km 1,44 (Hafen Dortmund) bis km 225,82 (Papenburg) einschließlich Hase und Ems

    Fahrzeug/Verband

    LängeBreiteAbladetiefe
    90,00 m9,65 m2,50 m

    soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist

    1.5.2
    km 1,44 bis km 21,50

    a. Fahrzeug

    LängeBreiteAbladetiefe
    135,00 m11,45 m2,80 m

    b. Verband

    LängeBreiteAbladetiefe
    186,50 m11,45 m2,80 m

    1.5.3
    km 21,50 bis km 81,90 (Bockholt)

    a. Fahrzeug

    LängeBreiteAbladetiefe
    110,00 m11,45 m2,50 m

    b. Verband

    LängeBreiteAbladetiefe
    110,00 m11,45 m2,50 m
    165,00 m9,65 m2,50 m

    1.5.4
    km 81,90 bis km 108,50

    a. Fahrzeug

    LängeBreiteAbladetiefe
    110,00 m11,45 m2,80 m

    b. Verband

    LängeBreiteAbladetiefe
    186,00 m11,45 m2,80 m

    1.5.5
    km 108,50 bis km 138,00 (Gleesen)

    Fahrzeug/Verband

    LängeBreiteAbladetiefe
    100,00 m9,65 m2,70 m
    110,00 m9,65 m2,50 m

    1.5.6
    km 138,00 bis km 225,82 (Papenburg) einschließlich Hase und Ems

    Fahrzeug/Verband

    LängeBreiteAbladetiefe
    100,00 m9,65 m2,70 m
    90,00 m10,60 m2,60 m
    110,00 m9,65 m2,50 m

    Ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder einer Breite von mehr als 9,65 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist.


    1.6 Ems oberhalb Gleesen
    (km 82,65)

    Fahrzeug

    LängeBreiteAbladetiefe
    26,00 m5,20 mje nach Wasserstand

    1.7 ohne Inhalt

    1.8 Küstenkanal

    1.8.1
    km 0,00 (140,00 m unterhalb der Amalienbrücke in Oldenburg) bis km 69,63 (Dortmund-Ems-Kanal, Ems) einschließlich Hunte

    Fahrzeug/Verband

    LängeBreiteAbladetiefe
    100,00 m9,65 mje nach Wasserstand bis 2,50 m
    90,00 m10,60 mje nach Wasserstand bis 2,30 m

    soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist

    1.8.2
    km 1,71 (Schleuse Oldenburg) bis km 64,00 (Dörpen)

    Fahrzeug/Verband

    LängeBreiteAbladetiefe
    100,00 m9,65 m2,50 m
    90,00 m10,60 m2,30 m

    1.8.3
    km 64,00 bis km 69,63 (Dortmund-Ems-Kanal) mit Stichkanal Dörpen

    Fahrzeug/Verband

    LängeBreiteAbladetiefe
    100,00 m9,65 m2,70 m
    90,0010,60 m2,60 m

    - ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist -

    1.9 Elisabethfehnkanal

    Fahrzeug

    LängeBreiteAbladetiefe
    20,00 m4,50 m0,90 m

    1.10 Leda und Sagter Ems

    Fahrzeug

    LängeBreiteAbladetiefe
    20,00 m4,50 m1,20 bezogen auf MThw

    1.11 Ems-Seitenkanal

    Fahrzeug/Verband

    LängeBreiteAbladetiefe
    67,00 m8,20 mje nach Wasserstand 1,55 m bis 2,00 m

    1.12 Mittellandkanal

    1.12.1 ausgebaute Strecken des Mittellandkanals

    a. Fahrzeug

    LängeBreiteAbladetiefe
    110,00 m11,45 m2,80 m

    b. Verband

    LängeBreiteAbladetiefe
    185,00 m11,45 m2,80 m

    1.12.2 nicht ausgebaute Strecken des Mittellandkanals

    1.12.2.1
    westlich km 318,50 mit Stichkanal Ibbenbüren

    Fahrzeug/Verband

    LängeBreiteAbladetiefe
    91,00 m8,25 m2,20 m
    85,00 m9,00 m2,20 m
    85,00 m9,60 m2,00 m

    soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist

    1.12.2.2
    km 235,89 bis km 318,50

    Verband

    LängeBreiteAbladetiefe
    147,00 m9,00 m2,10 m

    - ein Verband mit einer Länge von mehr als 125,00 m darf nur fahren, wenn er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb ausgerüstet ist -

    1.12.3 Stichkanäle Osnabrück, Hannover-Linden, Misburg und Hildesheim

    1.12.3.1 Stichkanal Osnabrück

    1.12.3.1.1
    km 0,00 bis km 13,01

    Fahrzeug/Verband

    LängeBreiteAbladetiefe
    82,00 m9,60 m2,30 m

    soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist

    1.12.3.1.2
    km 0,00 bis km 12,40 (Einfahrt in den Ölhafen)

    Fahrzeug/Verband

    LängeBreiteAbladetiefe
    82,00 m9,60 m2,80 m

    1.12.3.2 Stichkanal Hannover-Linden

    1.12.3.2.1
    km 0,00 (Abzweigung aus dem Mittellandkanal) bis km 10,75 (Ende als Bundeswasserstraße)

    Fahrzeug/Verband

    LängeBreiteAbladetiefe
    82,00 m9,60 m2,30 m

    soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist

    1.12.3.2.2
    km 0,00 (Abzweigung aus dem Mittellandkanal) bis km 6,50 (Umschlagstelle Hannover-Letter)

    Fahrzeug/Verband

    LängeBreiteAbladetiefe
    90,00 m9,60 m2,40 m


    1.12.3.2.3
    km 6,50 (Umschlagstelle Hannover-Letter) bis km 9,50 (Unterwasser Hafenschleuse Hannover-Linden)

    Fahrzeug/Verband

    LängeBreiteAbladetiefe
    85,00 m9,60 m2,30 m

    1.12.3.3 Stichkanal Misburg

    a. Fahrzeug

    LängeBreiteAbladetiefe
    110,00 m11,45 m2,80 m

    b. Verband

    LängeBreiteAbladetiefe
    185,00 m11,45 m2,80 m

    1.12.3.4 Stichkanal Hildesheim

    a. Fahrzeug

    LängeBreiteAbladetiefe
    90,00 m10,60 m2,30 m
    110,00 m10,60 m2,10 m
    110,00 m11,45 m2,00 m

    b. Verband

    LängeBreiteAbladetiefe
    90,00 m10,60 m2,30 m
    110,00 m11,45 m2,00 m
    135,00 m9,60 m2,30 m
    135,00 m10,60 m2,10 m
    150,00 m11,45 m1,90 m

    1.12.4 Verbindungskanal Nord zur Weser

    1.12.4.1
    km 0,00 (Abzweigung aus dem Mittellandkanal) bis km 0,45 (Oberwasser Schachtschleuse Minden) / km 0,40 (Oberwasser Weserschleuse)

    a. Fahrzeug

    LängeBreiteAbladetiefe
    110,00 m11,45 m2,80 m

    b. Verband

    LängeBreiteAbladetiefe
    139,00 m11,45 m2,80 m

    1.12.4.2 Schachtschleuse Minden

    Fahrzeug/Verband

    LängeBreiteAbladetiefe
    85,00 m9,60 m2,80 m

    1.12.4.3 Weserschleuse

    a. Fahrzeug

    LängeBreiteAbladetiefe
    110,00 m11,45 mrichtet sich nach der Fahrrinnentiefe nach Nummer 1.12.4.4

    b. Verband

    LängeBreiteAbladetiefe
    135,00 m11,45 mrichtet sich nach der Fahrrinnentiefe nach Nummer 1.12.4.4

    1.12.4.4
    km 0,55 (Unterwasser Schachtschleuse Minden) / km 0,56 (Unterwasser Weserschleuse) bis km 1,29 (Einmündung in die Weser)

    a. Fahrzeug

    LängeBreiteAbladetiefe
    110,00 m11,45 mrichtet sich nach der Fahrrinnentiefe

    b. Verband

    LängeBreiteAbladetiefe
    139,00 m11,45 mrichtet sich nach der Fahrrinnentiefe

    - die Fahrrinnentiefe beträgt 2,80 m -

    1.12.5 Verbindungskanal Süd zur Weser

    Fahrzeug/Verband

    LängeBreiteAbladetiefe
    82,00 m9,60 m2,50 m

    1.12.6 Stichkanal Salzgitter

    1.12.6.1
    bei Benutzung der am Ostufer gelegenen Schleusen

    a. Fahrzeug

    LängeBreiteAbladetiefe
    110,00 m9,60 m2,80 m
    110,00 m10,60 m2,65 m

    b. Verband

    LängeBreiteAbladetiefe
    110,00 m11,45 m2,50 m
    185,00 m9,60 m2,80 m
    185,00 m10,60 m2,65 m
    185,00 m11,45 m2,50 m

    1.12.6.2
    bei Benutzung der am Westufer gelegenen Schleusen

    a. Fahrzeug

    LängeBreiteAbladetiefe
    110,00 m9,60 m2,50 m
    110,00 m11,45 m2,20 m

    b. Verband

    LängeBreiteAbladetiefe
    185,00 m9,60 m2,50 m
    185,00 m11,45 m2,20 m

    1.12.7 Rothenseer Verbindungskanal

    1.12.7.1
    Rothenseer Verbindungskanal Altstrecke mit Schiffshebewerk Rothensee km 0,12 bis km 1,00

    Fahrzeug/Verband

    LängeBreiteAbladetiefe
    82,00 m9,50 m1,90 m
    82,00 m9,00 m2,10 m

    1.12.7.2
    Rothenseer Verbindungskanal mit Schiffsschleuse km 0,19 bis km 4,76 (Niedrigwasserschleuse Magdeburg)

    1.12.7.2.1
    bei in Betrieb befindlicher Niedrigwasserschleuse Magdeburg

    a. Fahrzeug

    LängeBreiteAbladetiefe
    110,00 m11,45 m2,80 m

    b. Verband

    LängeBreiteAbladetiefe
    185,00 m11,45 m2,80 m

    1.12.7.2.2
    bei nicht in Betrieb befindlicher Niedrigwasserschleuse Magdeburg

    a. Fahrzeug

    LängeBreiteAbladetiefe
    110,00 m11,45 mje nach Fahrrinnentiefe

    b. Verband

    LängeBreiteAbladetiefe
    185,00 m11,45 mje nach Fahrrinnentiefe

    - die Fahrrinnentiefe richtet sich vom unteren Vorhafen der Schleuse Rothensee und vom unteren Vorhafen des Schiffshebewerkes Rothensee bis zur Niedrigwasserschleuse Magdeburg nach dem Wasserstand; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachten Fahrrinnentiefen und die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen -

    1.12.7.3
    km 4,76 (Niedrigwasserschleuse Magdeburg) bis km 5,53 (Elbe)

    a. Fahrzeug

    LängeBreiteAbladetiefe
    110,00 m11,45 mje nach Fahrrinnentiefe

    b. Verband

    LängeBreiteAbladetiefe
    100,00 m19,20 mje nach Fahrrinnentiefe
    185,0011,45 mje nach Fahrrinnentiefe

    - die Fahrrinnentiefe richtet sich von der Niedrigwasserschleuse Magdeburg bis zur Einmündung in die Elbe nach dem Wasserstand; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachten Fahrrinnentiefen und die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen -

    1.13 Elbe-Seitenkanal

    1.13.1
    von km 0,00 bis km 115,18 (Einmündung in die Elbe)

    a. Fahrzeug

    LängeBreiteAbladetiefe
    100,00 m11,45 m2,80 m

    b. Verband

    LängeBreiteAbladetiefe
    185,00 m11,45 m2,80 m

    soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist

    1.13.2
    km 0,00 bis km 100,23 (Hafen Lüneburg)

    Fahrzeug

    LängeBreiteAbladetiefe
    110,00 m11,45 m2,80 m

    1.14 Elbe-Havel-Kanal

    1.14.1
    km 325,70 (Unterwasser Schleuse Hohenwarthe) bis km 380,90 (Untere Havel-Wasserstraße) mit Großem Wendsee ohne Schleuse Niegripp und Schleuse Parey

    a. Fahrzeug

    LängeBreiteAbladetiefe
    80,00 m9,00 m2,00 m
    86,00 m8,25 m2,00 m

    b. Verband

    LängeBreiteAbladetiefe
    80,00 m9,00 m2,00 m
    125,00 m8,25 m2,00 m

    soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist

    1.14.2 Niegripper Verbindungskanal

    1.14.2.1
    km 0,10 (Elbe-Havel-Kanal) bis Schleuse Niegripp

    a. Fahrzeug

    LängeBreiteAbladetiefe
    110,00 m11,45 m2,80 m

    b. Verband

    LängeBreiteAbladetiefe
    185,00 m11,45 m2,80 m

    1.14.2.2
    Schleuse Niegripp bis km 1,55 (Elbe)

    a. Fahrzeug

    LängeBreiteAbladetiefe
    110,00 m11,45 mje nach Fahrrinnentiefe der Elbestrecke 6

    b. Verband

    LängeBreiteAbladetiefe
    145,00 m22,90 mje nach Fahrrinnentiefe der Elbestrecke 6
    185,00 m11,45 mje nach Fahrrinnentiefe der Elbestrecke 6

    - die Fahrrinnentiefe richtet sich vom unteren Vorhafen der Schleuse Niegripp bis zur Einmündung in die Elbe nach dem Wasserstand; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachten Fahrrinnentiefen und die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen -

    1.14.3 Pareyer Verbindungskanal

    1.14.3.1
    km 0,01 (Elbe) bis km 0,70 (bei Schleuse Parey)

    a. Fahrzeug

    LängeBreiteAbladetiefe
    86,00 m9,60 mje nach Fahrrinnentiefe der Elbestrecke 7

    b. Verband

    LängeBreiteAbladetiefe
    86,00 m9,60 mje nach Fahrrinnentiefe der Elbestrecke 7
    125,00 m8,25 mje nach Fahrrinnentiefe der Elbestrecke 7

    - die Fahrrinnentiefe richtet sich vom unteren Vorhafen der Schleuse Niegripp bis zur Einmündung in die Elbe nach dem Wasserstand; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachten Fahrrinnentiefen und die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen -

    1.14.3.2
    km 0,70 bis km 0,90 (bei Schleuse Parey)

    Fahrzeug/Verband

    LängeBreiteAbladetiefe
    70,00 m8,20 m1,85 m

    Bei einem Stand des Elbpegels der Schleuse Parey kleiner als 3,60 m

    a. Fahrzeug

    LängeBreiteAbladetiefe
    86,00 m8,20 m1,85 m

    b. Verband

    LängeBreiteAbladetiefe
    91,00 m8,20 m1,85 m

    1.14.3.3
    km 0,90 (bei Schleuse Parey) bis km 1,80 (Kiesladestelle) mit Baggerelbe bis km 0,31

    a. Fahrzeug

    LängeBreiteAbladetiefe
    80,00 m9,00 m2,00 m
    86,00 m8,25 m2,00 m

    b. Verband

    LängeBreiteAbladetiefe
    80,00 m9,00 m2,00 m
    125,00 m8,25 m2,00 m

    1.14.3.4
    km 1,80 (Kiesladestelle) bis km 3,34 (Elbe-Havel-Kanal)

    a. Fahrzeug

    LängeBreiteAbladetiefe
    80,00 m9,00 m2,50 m
    86,00 m8,25 m2,50 m

    b. Verband

    LängeBreiteAbladetiefe
    80,00 m9,00 m2,50 m
    125,00 m8,25 m2,50 m

    1.14.4 Roßdorfer Altkanal

    km 0,12 (westliche Abzweigung aus dem Elbe-Havel-Kanal) bis km 0,90

    a. Fahrzeug

    LängeBreiteAbladetiefe
    80,00 m8,25 m1,75 m

    b. Verband

    LängeBreiteAbladetiefe
    82,00 m8,25 m1,75 m

    1.14.5 Wasserstraße Kleiner Wendsee-Wusterwitzer See

    Fahrzeug/Verband

    LängeBreiteAbladetiefe
    46,00 m6,60 mje nach Wasserstand
  2. Die Abmessungen und Abladetiefen für Verbände nach Nummer 1, ausgenommen Nummer 1.5.3, 1.8 und 1.12.2, gelten auch für Gelenkverbände. Die Abmessungen und Abladetiefen für Fahrzeuge nach Nummer 1.5.3, 1.8 und 1.12.2 gelten auch für die in einen Gelenkverband eingestellten Fahrzeuge, wobei die Gesamtlänge des Gelenkverbandes auf dem Dortmund-Ems-Kanal die Nutzlänge der vorhandenen Schleusen nicht überschreiten darf.

  3. Die Abmessungen und Abladetiefen nach Nummer 1.14 gelten nicht auf den Stich- und Altkanälen, Nebenarmen und sonstigen Nebenwasserstraßen des Elbe-Havel-Kanals, soweit diese nicht gesondert aufgeführt sind.

Stand: 15. Oktober 2021