Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Kapitel 13 - Lahn

§ 13.01 Anwendungsbereich

§ 13.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe

§ 13.03 Zusammenstellung der Verbände

§ 13.04 Fahrgeschwindigkeit

§ 13.05 Bergfahrt

§ 13.06 Begegnen

§ 13.07 Überholen

§ 13.08 Wenden

§ 13.09 Ankern

§ 13.10 Stillliegen

§ 13.11 Schifffahrt bei Hochwasser

§ 13.12 Schifffahrt bei Eis

§ 13.13 Nachtschifffahrt

§ 13.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

§ 13.15 Meldepflicht

§ 13.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

§ 13.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

§ 13.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

§ 13.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

§ 13.20 Segeln

§ 13.21 Bezeichnung der Fahrzeuge

§ 13.22 Regelungen über den Verkehr

§ 13.23 Regelungen zum Sprechfunk

§ 13.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

§ 13.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

§ 13.26 Schutz der Kanäle und Anlagen

§ 13.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

§ 13.28 Benutzung der Wasserstraßen

§ 13.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

Stand: 01. Februar 2012