Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Kapitel 12 - Main-Donau-Kanal

§ 12.01 Anwendungsbereich

§ 12.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe

§ 12.03 Zusammenstellung der Verbände

§ 12.04 Fahrgeschwindigkeit

§ 12.05 Bergfahrt

§ 12.06 Begegnen

§ 12.07 Überholen

§ 12.08 Wenden

§ 12.09 Ankern

§ 12.10 Stillliegen

§ 12.11 Schifffahrt bei Hochwasser

§ 12.12 Schifffahrt bei Eis

§ 12.13 Nachtschifffahrt

§ 12.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

§ 12.15 Meldepflicht

§ 12.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

§ 12.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

§ 12.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

§ 12.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

§ 12.20 Segeln

§ 12.21 Bezeichnung der Fahrzeuge

§ 12.22 Regelungen über den Verkehr

§ 12.23 Regelungen zum Sprechfunk

§ 12.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

§ 12.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

§ 12.26 Schutz der Kanäle und Anlagen

§ 12.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

§ 12.28 Benutzung der Wasserstraßen

§ 12.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

Stand: 01. Februar 2012