§ 12.11 Schifffahrt bei Hochwasser
- Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I an dem Richtpegel für den unter Nummer 5 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt,
- muss ein Fahrzeug oder ein Verband bei der Fahrt möglichst weit vom Ufer entfernt bleiben,
- darf ein Transport einer schwimmenden Anlage oder eines Schwimmkörpers nicht ausgeführt werden,
- darf die Geschwindigkeit eines Talfahrers nicht größer sein, als zur sicheren Steuerung notwendig ist.
- muss ein Fahrzeug oder ein Verband bei der Fahrt möglichst weit vom Ufer entfernt bleiben,
- Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) - Hochwassermarke II - an dem Richtpegel für den unter Nummer 5 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt mit Ausnahme des Übersetzverkehrs innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten.
- Die zuständige Behörde kann abweichend von den Nummern 1 und 2 Ausnahmen zulassen.
- Hat der Wasserstand die Hochwassermarke II am Richtpegel Bamberg erreicht, so ist das Stillliegen zwischen dem Hafen Bamberg (km 2,80) und der Wendestelle Hausen (km 31,95) nur
- im oberen Schleusenvorhafen Bamberg und
- im unteren und oberen Schleusenvorhafen Strullendorf gestattet.
- im oberen Schleusenvorhafen Bamberg und
- Die in den Nummern 1, 2 und 4 genannten Hochwassermarken werden durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:
Strecke Richtpegel Hochwassermarke I Hochwassermarke II Main-Hafen Bamberg Trunstadt 280 cm 340 cm Hafen Bamberg-Schleuse Bamberg,
Schleuse Strullendorf-Schleuse HausenBamberg 330 cm 370 cm Schleuse Dietfurt-Schleuse Kelheim Riedenburg --- 520 cm Schleuse Kelheim-Donau Oberndorf/Donau --- 480 cm
Stand: 01. Februar 2012