Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Kapitel 10 - Neckar

§ 10.01 Anwendungsbereich

§ 10.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe

§ 10.03 Zusammenstellung der Verbände

§ 10.04 Fahrgeschwindigkeit

§ 10.05 Bergfahrt

§ 10.06 Begegnen

§ 10.07 Überholen

§ 10.08 Wenden

§ 10.09 Ankern

§ 10.10 Stillliegen

§ 10.11 Schifffahrt bei Hochwasser

§ 10.12 Schifffahrt bei Eis

§ 10.13 Nachtschifffahrt

§ 10.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

§ 10.15 Meldepflicht

§ 10.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

§ 10.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

§ 10.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

§ 10.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

§ 10.20 Segeln

§ 10.21 Bezeichnung der Fahrzeuge

§ 10.22 Regelungen über den Verkehr

§ 10.23 Regelungen zum Sprechfunk

§ 10.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

§ 10.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

§ 10.26 Schutz der Kanäle und Anlagen

§ 10.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

§ 10.28 Benutzung der Wasserstraßen

§ 10.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

Stand: 01. Februar 2012