Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Kapitel 9 - Fahrgastschifffahrt

§ 9.01 Fahrpläne

§ 9.02 Anlegestellen

§ 9.03 Schiffsverkehr an den Anlegestellen

§ 9.04 Ein- und Aussteigen der Fahrgäste

§ 9.05 Zurückweisung von Fahrgästen

§ 9.06 Sicherheit an Bord und an den Anlegestellen

§ 9.07 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind

§ 9.08 Personenbarkassen und Sportfahrzeuge im Sinne des § 34 Absatz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung

Stand: 07. Oktober 2018