§ 8.05 Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes
Außerhalb eines Schubverbandes darf ein Schubleichter nur fortbewegt werden:
- längsseits gekuppelt oder geschleppt, sofern in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung des Schubleichters und des fortbewegenden Fahrzeugs ein entsprechender Vermerk eingetragen ist,
- auf kurzen Strecken beim Zusammenstellen oder Auflösen eines Schubverbandes unter Beachtung der von der zuständigen Behörde erlassenen Vorschriften oder mit ihrer Erlaubnis.
Stand: 01. Februar 2012