Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Abschnitt V: Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen

§ 6.24 Allgemeine Regelungen zum Durchfahren von Brücken und Wehren

§ 6.25 Durchfahrt unter festen Brücken

§ 6.26 Durchfahren beweglicher Brücken

§ 6.27 Durchfahren der Wehre

§ 6.28 Durchfahren der Schleusen

§ 6.28a Schleuseneinfahrt und -ausfahrt

§ 6.29 Reihenfolge der Schleusungen

§ 6.29a Durchfahren der Schiffshebewerke

Stand: 01. Februar 2012