Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 6.27 Durchfahren der Wehre

  1. Das Durchfahren einer Wehröffnung ist verboten. Das Verbot, eine Wehröffnung zu durchfahren, kann durch das Zeichen A.1 (Anlage 7) angezeigt werden.

    Verbotszeichen A.1 Tafelzeichen - Verbot der Durchfahrt

    oder

    Verbotszeichen A.1 rote Lichter - Verbot der Durchfahrt

    oder

    Verbotszeichen A.1 Flaggen - Verbot der Durchfahrt


    Tafelzeichen A.1

  2. Das Durchfahren einer Wehröffnung ist nur gestattet, wenn diese links und rechts durch ein allgemeines Zeichen E.1 (Anlage 7) gekennzeichnet ist.

    Hinweiszeichen E.1 - Erlaubnis zur Durchfahrt (allgemeines Zeichen)

    Tafelzeichen E.1

    Abweichend von Satz 1 kann bei einem Wehr mit Wehrsteg das Durchfahren einer Wehröffnung auch durch das an dem Wehrsteg über der Öffnung angebrachte Zeichen D.1 (Anlage 7) gestattet werden.

    Empfehlungszeichen D.1a - Empfohlene Durchfahrt für Verkehr in beiden Richtungen

    Tafelzeichen D.1a

    oder

    Empfehlungszeichen D.1b - Empfohlene Durchfahrtsöffnung für Verkehr nur in Richtung in der die Zeichen sichtbar sind (in der anderen Richtung untersagt)

    oder

    Empfehlungszeichen D.1b - Empfohlene Durchfahrtsöffnung für Verkehr nur in Richtung in der die Zeichen sichtbar sind (in der anderen Richtung untersagt)

    Tafelzeichen D.1b

  3. Ein einzeln fahrendes Fahrzeug oder ein Verband darf durch eine Wehröffnung nicht mit größerer Geschwindigkeit fahren, als zu seiner Steuerung erforderlich ist. Im Bereich eines Wehres muss die Maschine so bereitgehalten werden, dass das Fahrzeug oder der Verband jederzeit manövrierfähig ist.

  4. An ein geschlossenes Sicherheitstor und Hochwassersperrtor darf nur bis zu einem Abstand von 100,00 m herangefahren werden.

Stand: 01. Februar 2012