Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 6.25 Durchfahrt unter festen Brücken

  1. Ist eine bestimmte Öffnung fester Brücken durch ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7) gekennzeichnet, ist das Durchfahren dieser Öffnung verboten.

    Verbotszeichen A.1 Tafelzeichen - Verbot der Durchfahrt

    oder

    Verbotszeichen A.1 rote Lichter - Verbot der Durchfahrt

    oder

    Verbotszeichen A.1 Flaggen - Verbot der Durchfahrt

    Tafelzeichen A.1

  2. Ist eine bestimmte Öffnung fester Brücken gekennzeichnet

    1. durch das Zeichen D.1a (Anlage 7)

      Empfehlungszeichen D.1a - Empfohlene Durchfahrt für Verkehr in beiden Richtungen

      Tafelzeichen D.1a

      oder

    2. durch das Zeichen D.1b (Anlage 7) - angebracht über der Brückenöffnung -

      Empfehlungszeichen D.1b - Empfohlene Durchfahrtsöffnung für Verkehr nur in Richtung in der die Zeichen sichtbar sind (in der anderen Richtung untersagt)

      oder

      Empfehlungszeichen D.1b - Empfohlene Durchfahrtsöffnung für Verkehr nur in Richtung in der die Zeichen sichtbar sind (in der anderen Richtung untersagt)

      Tafelzeichen D.1b

    wird empfohlen, vorzugsweise diese Öffnung zu benutzen. Ist die Öffnung nach Satz 1 Buchstabe a gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in beiden Richtungen erlaubt; ist sie nach Satz 1 Buchstabe b gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in Gegenrichtung verboten.

  3. Ist eine bestimmte Öffnung fester Brücken nach Nummer 2 gekennzeichnet, kann die Schifffahrt die nicht gekennzeichneten Öffnungen auf eigene Gefahr benutzen.

Stand: 01. Februar 2012