§ 6.25 Durchfahrt unter festen Brücken
- Ist eine bestimmte Öffnung fester Brücken durch ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7) gekennzeichnet, ist das Durchfahren dieser Öffnung verboten.
- Ist eine bestimmte Öffnung fester Brücken gekennzeichnet
- durch das Zeichen D.1a (Anlage 7)
oder
- durch das Zeichen D.1b (Anlage 7) - angebracht über der Brückenöffnung -
- durch das Zeichen D.1a (Anlage 7)
- Ist eine bestimmte Öffnung fester Brücken nach Nummer 2 gekennzeichnet, kann die Schifffahrt die nicht gekennzeichneten Öffnungen auf eigene Gefahr benutzen.
Stand: 01. Februar 2012