§ 6.24 Allgemeine Regelungen zum Durchfahren von Brücken und Wehren
- In einer Brückenöffnung oder Wehröffnung gilt § 6.07, es sei denn, das Fahrwasser gewährt hinreichenden Raum für die gleichzeitige Durchfahrt.
- Ist das Durchfahren einer Brücken- oder Wehröffnung gestattet und ist die Öffnung gekennzeichnet
- durch das Tafelzeichen A.10 (Anlage 7), ist die Schifffahrt in dieser Öffnung außerhalb des durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raumes verboten;
- durch das Tafelzeichen D.2 (Anlage 7), wird der Schifffahrt empfohlen, sich in dieser Öffnung in dem durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raum zu halten.
- durch das Tafelzeichen A.10 (Anlage 7), ist die Schifffahrt in dieser Öffnung außerhalb des durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raumes verboten;
Stand: 15. Oktober 2021