Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 6.22 Sperrung der Schifffahrt und gesperrte Wasserflächen

  1. Wenn die zuständige Behörde durch ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7) bekannt gibt, dass die Schifffahrt gesperrt ist, muss ein Fahrzeug vor dem Zeichen anhalten.

    Verbotszeichen A.1 Tafelzeichen - Verbot der Durchfahrt


    Verbotszeichen A.1 rote Lichter - Verbot der Durchfahrt


    Verbotszeichen A.1 Flaggen - Verbot der Durchfahrt

    Tafelzeichen A.1

  2. Das Befahren von einer Wasserfläche, die durch das Tafelzeichen A.1a (Anlage 7) gekennzeichnet ist, ist einem Fahrzeug oder einem Schwimmkörper - mit Ausnahme eines Kleinfahrzeugs ohne Antriebsmaschine - verboten.

    Verbotszeichen A.1a - Gesperrte Wasserfläche, jedoch für Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine befahrbar

    Tafelzeichen A.1a

  3. Das Befahren einer Wasserfläche, die durch die gerade Linie zwischen zwei oder mehreren Zeichen nach Nummer 1 oder durch eine Reihe von gelben Tonnen (Anlage 8, Abschnitt VIII Bild 33/34) begrenzt wird, ist allen Fahrzeugen und Schwimmkörpern verboten.

    Bild 33 - Tonnen für eine gesperrte Wasserfläche (gelbe Stumpftonne)

    Anlage 8, Abschnitt VIII Bild 33/34

  4. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von einem bekannt gemachten Durchfahrtsverbot nach Nummer 1 sowie von den Verboten nach den Nummern 2 und 3 zulassen.

Stand: 15. Oktober 2021