Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Abschnitt II: Begegnen, Kreuzen und Überholen

§ 6.03 Allgemeine Grundsätze

§ 6.03a Kreuzen *)

§ 6.04 Allgemeine Bestimmungen für das Begegnen *)

§ 6.05 Ausnahmen von den allgemeinen Bestimmungen für das Begegnen *)

§ 6.06 (ohne Inhalt)

§ 6.07 Begegnen im engen Fahrwasser *)

§ 6.08 Durch Schifffahrtszeichen verbotenes Begegnen

§ 6.09 Allgemeine Bestimmungen für das Überholen

§ 6.10 Verhalten und Zeichengebung der Fahrzeuge beim Überholen *)

§ 6.11 Überholverbot durch Schifffahrtszeichen *)

*) amtlicher Hinweis:
Vorschrift gilt weder für ein Kleinfahrzeug oder einen Verband im Sinne des § 6.02 Nummer 1 Satz 1 noch ist sie ihm gegenüber anzuwenden.

Stand: 01. Februar 2012