Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 4.02 Gebrauch der Schallzeichen

  1. Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieser Verordnung muss jedes Fahrzeug - mit Ausnahme eines Kleinfahrzeugs - in den in Anlage 6 genannten Fällen die dort jeweils genannten Schallzeichen geben.

  2. Ein Kleinfahrzeug kann erforderlichenfalls die allgemeinen Schallzeichen nach Abschnitt A der Anlage 6 geben.

  3. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person müssen jeweils sicherstellen, dass nach Nummer 1 vorgeschriebene Schallzeichen gegeben werden.

Stand: 01. Februar 2012