Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 1.15 Verbot des Einbringens von Gegenständen und anderen Stoffen in die Wasserstraße

  1. Es ist verboten, einen festen Gegenstand oder anderen Stoff, der geeignet ist, die Schifffahrt oder sonstige Benutzer der Wasserstraße zu behindern oder zu gefährden, in die Wasserstraße zu werfen, zu gießen, oder auf andere Weise einzubringen oder einzuleiten.

  2. Ist ein derartiger Gegenstand oder anderer Stoff frei geworden oder droht er frei zu werden, muss der Schiffsführer unverzüglich die nächste Dienststelle der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder die nächste Dienststelle der Wasserschutzpolizei unterrichten; er hat dabei die Stelle des Vorfalls und die Art des Gegenstandes oder der Flüssigkeit so genau wie möglich anzugeben.

Stand: 04. Juni 2016