Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Anordnungen vorübergehender Art

Hinweis:
Anordnungen vorübergehender Art ändern und ergänzen den Text der Verordnung und gehen diesem während ihrer Geltungsdauer vor.

§ 1.01 Nummer 61 Begriffsbestimmungen
(Geltungsdauer bis zum Ablauf des 04. Mai 2026)

Stand: 05. Mai 2023