Anordnungen vorübergehender Art
Hinweis:
Anordnungen vorübergehender Art ändern und ergänzen den Text der Verordnung und gehen diesem während ihrer Geltungsdauer vor.
§ 1.01 Nummer 61 Begriffsbestimmungen
(Geltungsdauer bis zum Ablauf des 04. Mai 2026)
Stand: 05. Mai 2023