Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Anlage 7 - Schifffahrtszeichen

Vorbemerkung:

  1. Die Zeichen in Abschnitt I können, wie in Abschnitt II angegeben, ergänzt oder erläutert werden.

  2. Eine Tafel kann, um besser erkennbar zu sein, mit einem schmalen weißen Streifen eingefasst werden.

  3. Das Ende eines Verbots, eines Gebots oder einer Einschränkung wird mit dem Hinweisschild E.11 angegeben.

Abschnitt I - Hauptzeichen

A. Verbotszeichen

A.1
Verbot der Durchfahrt und Sperrung der Schifffahrt
- allgemeines Verbotszeichen -

(§ 3.25 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa, § 6.08 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a, § 6.16 Nummer 4, § 6.22 Nummer 1, § 6.22a Nummer 2, § 6.25 Nummer 1, § 6.27 Nummer 1 und § 6.28a Nummer 4)

entweder Tafel

Verbotszeichen A.1 Tafelzeichen - Verbot der Durchfahrt

oder

rote Lichter

Verbotszeichen A.1 rote Lichter - Verbot der Durchfahrt

oder

rote Flaggen

Verbotszeichen A.1 Flaggen - Verbot der Durchfahrt

Werden zwei Lichter oder zwei Flaggen übereinander gezeigt, bedeutet dies ein langdauerndes Verbot.

A.1a
Gesperrte Wasserflächen; jedoch für ein Kleinfahrzeug ohne Antriebsmaschine befahrbar.
(§ 6.22 Nummer 2)

Verbotszeichen A.1a - Gesperrte Wasserfläche, jedoch für Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine befahrbar

A.2
Überholverbot, allgemein
(§ 6.11 Nummer 1)

Verbotszeichen A.2 - Überholverbot, allgemein

A.3
Überholverbot für Verbände untereinander und zwischen einem Verband und gekuppelten Fahrzeugen. Satz 1 gilt nicht, wenn einer der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110,00 m und dessen Breite 12,00 m nicht überschreiten.
(§ 6.11 Nummer)

Verbotszeichen A.3 - Überholverbot für Verbände untereinander

A.4
Verbot des Begegnens und Überholens
(§ 6.08 Nummer 1 Satz 1)

Verbotszeichen A.4 - Verbot des Begegnens und Überholverbot

A.4.1
Verbot des Begegnens und Überholens für Verbände untereinander
(§ 6.08 Nummer 1 Satz 1)

Verbotszeichen A.4.1 - Verbot des Begegnens und Überholens für Verbände untereinander

A.5
Stillliegeverbot auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht
(§ 7.02 Nummer 1 Buchstabe c)

Verbotszeichen A.5 - Stilliegeverbot (Ankerverbot und Verbot des Festmachens am Ufer)

A.5.1
Stillliegeverbot auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist
(§ 7.02 Nummer 1 Buchstabe k)

Verbotszeichen A.5.1 - Stilliegeverbot auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist

A.6
Ankerverbot und Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht
(§ 6.18 Nummer 2 Satz 2 und § 7.03 Nummer 1 Buchstabe b)

Verbotszeichen A.6 - Ankerverbot und Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen und Ketten

A.7
Festmacheverbot am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht
(§ 7.04 Nummer 1 Buchstabe b)

Verbotszeichen A.7 - Verbot, am Ufer festzumachen

A.8
Wendeverbot
(§ 6.13 Nummer 4 Satz 1)

Verbotszeichen A.8 - Wendeverbot

A.9
Vermeidung von Wellenschlag oder Sogwirkungen
(§ 6.20 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe e)

Verbotszeichen A.9 - Verbot, Wellenschlag zu verursachen

A.10
Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren
(§ 6.24 Nummer 2 Buchstabe a)

Verbotszeichen A.10 - Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren

A.11
Verbot der Einfahrt, die Vorbereitungen zur Fortsetzung der Fahrt sind jedoch zu treffen
(§ 6.28a Nummer 2 Satz 2 Buchstabe c)

Verbotszeichen A.11 - Verbot der Einfahrt, die Vorbereitungen zur Weiterfahrt sind jedoch zu treffen

Dieses rote Licht ist erloschen

A.12
Fahrverbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

Verbotszeichen A.12 - Fahrverbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

A.13
Fahrverbot für ein Sportboot

Verbotszeichen A.13 - Verbot für Sport- und Vergnügungsfahrzeuge

A.14
Verbot des Wasserskilaufens

Verbotszeichen A.14 - Verbot des Wasserskilaufens

A.15
Fahrverbot für ein Segelfahrzeug

Verbotszeichen A.15 - Fahrverbot für Segelfahrzeuge

A.16
Fahrverbot für ein Fahrzeug, das weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fährt

Verbotszeichen A.16 - Verbot für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren

A.17
Verbot des Segelsurfens

Verbotszeichen A.17 - Verbot des Segelsurfens

A.18
Fahrverbot für ein Wassermotorrad (Wasserscooter, Jetski usw.)

Verbotszeichen A.18 - Fahrverbot für Wassermotorräder (Wasserscooter, Jetski usw.)

A.19
(ohne Inhalt)

A.20
Bade- und Schwimmverbot
(§ 8.10 Nummer 1 Buchstabe d)

Verbotszeichen A.20 - Bade- und Schwimmverbot

B. Gebotszeichen

B.1
Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen
(§ 6.12 Nummer 1)

Gebotszeichen B.1 - Gebot, in die durch den Pfeil angezeigte Richtung zu fahren

B.2

  1. Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt
    (§ 6.12 Nummer 1)

    Gebotszeichen B.2a - Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die auf der Backbordseite des Fahrzeuges liegt

  2. Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt
    (§ 6.12 Nummer 1)

    Gebotszeichen B.2b - Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeuges liegt

B.3

  1. Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt
    (§ 6.12 Nummer 1)

    Gebotszeichen B.3a - Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die auf der Backbordseite des Fahrzeuges liegt

  2. Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt
    (§ 6.12 Nummer 1)

    Gebotszeichen B.3b - Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeuges liegt

B.4

  1. Gebot, das Fahrwasser nach Backbord zu überqueren
    (§ 6.12 Nummer 1)

    Gebotszeichen B.4a - Gebot, das Fahrwasser nach Backbord zu überqueren

  2. Gebot, das Fahrwasser nach Steuerbord zu überqueren
    (§ 6.12 Nummer 1)

    Gebotszeichen B.4b - Gebot, das Fahrwasser nach Steuerbord zu überqueren

B.5
Gebot, unter bestimmten Bedingungen anzuhalten
(§ 6.26 Nummer 2 Satz 2, § 6.28 Nummer 2 Satz 2 und § 6.29 Nummer 2 Satz 1)

Gebotszeichen B.5 - Gebot, unter bestimmten Bedingungen anzuhalten

B.6
Gebot, die angegebene Geschwindigkeit gegenüber dem Ufer (in km/h) nicht zu überschreiten

Gebotszeichen B.6 - Gebot, die angegebene Geschwindigkeit (in km/h) nicht zu überschreiten

B.7
Gebot, Schallzeichen zu geben

Gebotszeichen B.7 - Gebot, Schallzeichen zu geben

B.8
Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen
(§ 6.08 Nummer 2 Satz 2)

Gebotszeichen B.8 - Gebot, besondere Vorsicht walten lassen

B.9

  1. Gebot, nur dann in die Hauptwasserstraße einzufahren oder sie zu überqueren, wenn dadurch ein Fahrzeug auf der Hauptwasserstraße nicht gezwungen wird, seinen Kurs oder seine Geschwindigkeit zu ändern
    (§ 6.16 Nummer 3)

    Gebotszeichen B.9a - Gebot, nur dann in die Hauptwasserstraße einzufahren oder sie zu überqueren, wenn dadurch ein Fahrzeug auf der Hauptwasserstraße nicht gezwungen wird, seinen Kurs oder seine Geschwindigkeit zu ändern

  2. wie vor

    Gebotszeichen B.9b - Gebot, nur dann in die Hauptwasserstraße einzufahren oder sie zu überqueren, wenn dadurch ein Fahrzeug auf der Hauptwasserstraße nicht gezwungen wird, seinen Kurs oder seine Geschwindigkeit zu ändern

B.10
Gebot, bei diesem von Land gegebenen "Bleib-weg-Signal", die unter § 8.09 Nummer 3 bis 5, jeweils in Verbindung mit Nummer 6, genannten Maßnahmen zu ergreifen; das Schallzeichen besteht aus einer mindestens 15 Minuten langen ununterbrochenen Wiederholung abwechselnd eines kurzen und eines langen Tons, das Lichtzeichen entspricht dem nach § 4.01 Nummer 2.

Gebotszeichen B.10 - Gebot, bei diesem von Land gegebenen "Bleib-weg-Signal" die unter § 8.09 Nummer 3 bis 5, jeweils in Verbindung mit Nummer 6, genannten Maßnahmen zu ergreifen

B.11

  1. Gebot, Sprechfunk zu benutzen
    (§ 4.05 Nummer 6)

    Gebotszeichen B.11a - Gebot, Sprechfunk zu benutzen

  2. Gebot, Sprechfunk auf dem angegebenen Kanal zu benutzen
    (§ 4.05 Nummer 6)
    Beispiel: Kanal 11

    Gebotszeichen B.11b - Gebot, Sprechfunk auf dem angegebenen Kanal zu benutzen

B.12
Gebot zur Nutzung von Landstromanschlüssen
(§ 7.06 Nummer 4)

Gebotszeichen B.12 - Gebot zur Nutzung von Landstromanschlüssen

C. Zeichen für Einschränkungen

C.1
Die Fahrwassertiefe ist begrenzt.

Einschränkungszeichen C.1 - Die Fahrwassertiefe ist begrenzt

C.2
Die lichte Höhe über dem Wasserspiegel ist begrenzt.

Einschränkungszeichen C.2 - Die lichte Höhe über dem Wasserspiegel ist begrenzt

C.3
Die Breite der Durchfahrtsöffnung oder des Fahrwassers ist begrenzt.

Einschränkungszeichen C.3 - Die Breite der Durchfahrtsöffnung oder des Fahrwassers ist begrenzt

C.4
Es bestehen Schifffahrtsbeschränkungen; sie sind auf einem zusätzlichen Schild unter dem Schifffahrtszeichen angegeben.

Einschränkungszeichen C.4 - Es bestehen Schifffahrtsbeschränkungen; sie sind auf einem zusätzlichen Schild unter dem Schifffahrtszeichen angegeben

C.5
Das Fahrwasser ist am rechten (linken) Ufer eingeengt; die Zahl auf dem Zeichen gibt den Abstand in Metern an, in dem sich ein Fahrzeug vom Tafelzeichen entfernt halten muss.

Einschränkungszeichen C.5 - Das Fahrwasser ist am rechten Ufer eingeengt; die Zahl auf dem Zeichen gibt den Abstand in Metern an, in dem sich ein Fahrzeug vom Tafelzeichen entfernt halten muss.

Einschränkungszeichen C.5 - Das Fahrwasser ist am linken Ufer eingeengt; die Zahl auf dem Zeichen gibt den Abstand in Metern an, in dem sich ein Fahrzeug vom Tafelzeichen entfernt halten muss.

D. Empfehlende Zeichen

D.1
Empfohlene Durchfahrtsöffnung

  1. für Verkehr in beiden Richtungen;
    (§ 6.25 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a und § 6.27 Nummer 2 Satz 2)

    Empfehlungszeichen D.1a - Empfohlene Durchfahrt für Verkehr in beiden Richtungen

  2. für Verkehr nur in Richtung in der die Zeichen sichtbar sind (in der anderen Richtung untersagt)
    (§ 6.25 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b und § 6.27 Nummer 2 Satz 2)

    Empfehlungszeichen D.1b - Empfohlene Durchfahrtsöffnung für Verkehr nur in Richtung in der die Zeichen sichtbar sind (in der anderen Richtung untersagt)

    Empfehlungszeichen D.1b - Empfohlene Durchfahrtsöffnung für Verkehr nur in Richtung in der die Zeichen sichtbar sind (in der anderen Richtung untersagt)

D.2
Empfehlung, sich in dem durch die Tafeln begrenzten Raum zu halten
(§ 6.24 Nummer 2 Buchstabe b)

Empfehlungszeichen D.2 - Empfehlung, sich in dem durch die Tafeln begrenzten Raum zu halten

D.3
Empfehlung, in die Richtung des Pfeils zu fahren;

Empfehlungszeichen D.3a - Empfehlung, in die Richtung des Pfeils zu fahren

in der Richtung vom festen Signallicht zum Gleichtaktsignallicht zu fahren

Empfehlungszeichen D.3b - Empfehlung, in der Richtung vom festen Signallicht zum Gleichtaktsignallicht zu fahren

E. Hinweiszeichen

E.1
Erlaubnis zur Durchfahrt (allgemeines Zeichen)
(§ 3.25 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa, § 6.08 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b, § 6.27 Nummer 2 Satz 1 und § 6.28a Nummer 4)

Hinweiszeichen E.1 - Erlaubnis zur Durchfahrt (allgemeines Zeichen)

E.2
Kreuzung einer Hochspannungsleitung

Hinweiszeichen E.2 - Kreuzung einer Hochspannungsleitung

E.3
Hinweis auf ein Wehr

Hinweiszeichen E.3 - Hinweis auf ein Wehr

E.4a
Nicht frei fahrende Fähre

Hinweiszeichen E.4a - Nicht frei fahrende Fähre

E.4b
Frei fahrende Fähre

Hinweiszeichen E.4b - Frei fahrende Fähre

E.5
Erlaubnis zum Stillliegen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht
(§ 7.05 Nummer 1)

Hinweiszeichen E.5 - Erlaubnis zum Stillliegen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht

E.5.1
Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist
(§ 7.05 Nummer 2)

Hinweiszeichen E.5.1 - Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist

E.5.2
Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche zwischen den zwei Entfernungen, die, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben sind
(§ 7.05 Nummer 3)

Hinweiszeichen E.5.2 - Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche zwischen den zwei Entfernungen, die, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben sind

E.5.3
Höchstzahl der Fahrzeuge, die auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, nebeneinander stillliegen dürfen
(§ 7.05 Nummer 4)

Hinweiszeichen E.5.3 - Höchstzahl der Fahrzeuge, die auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, nebeneinander stillliegen dürfen

E.5.4
Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das nicht die Bezeichnung nach § 3.14 führen muss
(§ 7.06 Nummer 1)

Hinweiszeichen E.5.4 - Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das nicht die Bezeichnung nach § 3.14 führen muss

E.5.5
Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen muss
(§ 7.06 Nummer 1)

Hinweiszeichen E.5.5 - Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 führen muss

E.5.6
Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen muss
(§ 7.06 Nummer 1)

Hinweiszeichen E.5.6 - Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen muss

E.5.7
Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 3 führen muss
(§ 7.06 Nummer 1)

Hinweiszeichen E.5.7 - Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 3 führen muss

E.5.8
Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das nicht die Bezeichnung nach § 3.14 führen muss
(§ 7.06 Nummer 1)

Hinweiszeichen E.5.8 - Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das nicht die Bezeichnung nach § 3.14 führen muss

E.5.9
Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen muss
(§ 7.06 Nummer 1)

Hinweiszeichen E.5.9 - Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das nicht die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen muss

E.5.10
Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen muss
(§ 7.06 Nummer 1)

Hinweiszeichen E.5.10 - Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schufbschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen muss

E.5.11
Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 3 führen muss
(§ 7.06 Nummer 1)

Hinweiszeichen E.5.11 - Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 3 führen muss

E.5.12
Liegestelle für ein Fahrzeug, das keine Bezeichnung nach § 3.14 führen muss
(§ 7.06 Nummer 1)

Hinweiszeichen E.5.12 - Liegestelle für ein Fahrzeug, das keine Bezeichnung nach § 3.14 führen muss

E.5.13
Liegestelle für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen muss
(§ 7.06 Nummer 1)

Hinweiszeichen E.5.13 - Liegestelle für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen muss

E.5.14
Liegestelle für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen muss
(§ 7.06 Nummer 1)

Hinweiszeichen E.5.14 - Liegestelle für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen muss

E.5.15
Liegestelle für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 3 führen muss
(§ 7.06 Nummer 1)

Hinweiszeichen E.5.15 - Liegestelle für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 3 führen muss

E.6
Erlaubnis zum Ankern auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht
(§ 7.03 Nummer 2)

Hinweiszeichen E.6 - Erlaubnis zum Ankern auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht

E.7
Erlaubnis zum Festmachen am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht
(§ 7.04 Nummer 2)

Hinweiszeichen E.7 - Erlaubnis zum Festmachen am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht

E.7.1
Erlaubnis zum Festmachen am Ufer für das sofortige Ein- oder Ausladen eines Kraftwagens
(§ 7.04 Nummer 2)

Hinweiszeichen E.7.1 - Erlaubnis zum Festmachen am Ufer für das sofortige Ein- oder Ausladen eines Kraftwagens

E.8
Hinweis auf eine Wendestelle
(§ 6.13 Nummer 4 Satz 2 und § 7.02 Nummer 1 Buchstabe i)

Hinweiszeichen E.8 - Hinweis auf eine Wendestelle

E.8
mit einer zusätzlichen rechteckigen weißen Tafel
Hinweis auf eine Wendestelle für Fahrzeuge bis zu der auf der zusätzlichen Tafel angegebenen Länge
(§ 6.13 Satz 3)

Hinweiszeichen E.8 - Hinweis auf eine Wendestelle für Fahrzeuge bis zu der auf der zusätzlichen Tafel angegebenen Länge

E.9

  1. Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten einmündende Nebenwasserstraße
    (§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 4)

    Hinweiszeichen E.9a - Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten einmündende Nebenwasserstraße

  2. Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Steuerbord einmündende Nebenwasserstraße
    (§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 5)

    Hinweiszeichen E.9b - Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Steuerbord einmündende Nebenwasserstraße

  3. Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Backbord einmündende Nebenwasserstraße
    (§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 6)

    Hinweiszeichen E.9c - Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Backbord einmündende Nebenwasserstraße

E.10

  1. Die benutzte Nebenwasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten einmündende Hauptwasserstraße
    (§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 7)

    Hinweiszeichen E.10a - Die benutzte Nebenwasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten einmündende Hauptwasserstraße

  2. Die benutzte Nebenwasserstraße mündet in eine Hauptwasserstraße ein
    (§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 8)

    Hinweiszeichen E.10b - Die benutzte Nebenwasserstraße mündet in eine Hauptwasserstraße ein

E.11
Ende eines Verbots oder eines Gebots, das nur in einer Verkehrsrichtung gilt, oder Ende einer Einschränkung.

Hinweiszeichen E.11 - Ende des Verbots oder eines Gebots, das nur in einer Verkehrsrichtung gilt, oder Ende einer Einschränkung

E.12
(ohne Inhalt)

E.12a
Hinweis auf ein ausfahrendes Fahrzeug
(§ 6.16 Nummer 5 Satz 1)

Hinweiszeichen E.12a - Hinweis auf ein ausfahrendes Fahrzeug

E.13
Trinkwasserzapfstelle

Hinweiszeichen E.13 - Trinkwasserzapfstelle

E.14
Fernsprechstelle

Hinweiszeichen E.14 - Fernsprechstelle

E.15
Fahrerlaubnis für ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb

Hinweiszeichen E.15 - Fahrerlaubnis für ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb

E.16
Fahrerlaubnis für ein Sportboot

Hinweiszeichen E.16 - Fahrerlaubnis für ein Sportboot

E.17
Wasserskistrecke

Hinweiszeichen E.17 - Wasserskistrecke

E.18
Fahrerlaubnis für ein Segelfahrzeug

Hinweiszeichen E.18 - Fahrerlaubnis für ein Segelfahrzeug

E.19
Fahrerlaubnis für ein Fahrzeug, das weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fährt

Hinweiszeichen E.19 - Fahrerlaubnis für ein Fahrzeug, das weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fährt

E.20
Erlaubnis für Segelsurfen

Hinweiszeichen E.20 - Erlaubnis für Segelsurfen

E.21
Nautischer Informationsfunk
Beispiel: Kanal 18

Hinweiszeichen E.21a - Nautischer Informationsfunk (Beispiel: Kanal 18)

Hinweiszeichen E.21b - Nautischer Informationsfunk (Beispiel: Kanal 18)

E.22
Fahrerlaubnis für ein Wassermotorrad (Waterscooter, Jetski usw.)

Hinweiszeichen E.22 - Fahrerlaubnis für ein Wassermotorrad (Waterscooter, Jetski, usw.)

E.23
Hochwassermarken
Die Marken sind in heller Farbe auf dunklem Untergrund oder in dunkler Farbe auf hellem Untergrund angebracht.
Marke I
Bezugswasserstand

Hinweiszeichen E.23 - Hochwassermarke (Marke I, Bezugswasserstand)

Marke II
Bezugswasserstand

Hinweiszeichen E.23 - Hochwassermarke (Marke II, Bezugswasserstand)

E.24
Kitesurfstrecke

Hinweiszeichen E.24 - Kitesurfstrecke

E.25
Landstromanschluss vorhanden

Hinweiszeichen E.25 - Landstromanschluss vorhanden

E.26
Hinweis auf ein bestehendes Bade- und/oder Schwimmverbot

Hinweiszeichen E.26 - Hinweis auf ein bestehendes Bade- und/oder Schwimmverbot

Abschnitt II

Zusätzliche Schilder, Pfeile oder Aufschriften

Die Hauptzeichen in Abschnitt I können durch ein zusätzliches Schild, einen zusätzichen Pfeil oder eine zusätzliche Aufschrift ergänzt werden.

  1. Ein Schild, das die Entfernung angibt, in der die durch das Hauptzeichen angezeigte Bestimmung oder Besonderheit zu beachten ist.
    Das Schild wird über dem Hauptzeichen angebracht.
    Beispiele:

    Schild - Gebot nach 1 000 Metern 12 km/h nicht zu überschreiten

    Gebot nach 1 000 m
    12 km/h nicht zu überschreiten

    Schild - Nicht frei fahrende Fähre in 1 500 Meter

    Nicht frei fahrende Fähre in 1 500 m

  2. Ein Pfeil, der angibt, in welcher Richtung der Strecke das Hauptzeichen gilt
    Beispiele:

    1. Schild - Ein Pfeil, der angibt, in welcher Richtung der Strecke das Hauptzeichen gilt (Beispiel: Erlaubnis zum Stillliegen)

       

      Schild - Ein Pfeil, der angibt, in welcher Richtung der Strecke das Hauptzeichen gilt (Beispiel: Erlaubnis zum Stillliegen)

      Erlaubnis zum Stillliegen

    2. Schild - Ein Pfeil, der angibt, in welcher Richtung der Strecke das Hauptzeichen gilt (Beispiel: Liegeverbot auf 1 000 m)

       

      Schild - Ein Pfeil, der angibt, in welcher Richtung der Strecke das Hauptzeichen gilt (Beispiel: Liegeverbot auf 1 000 m)

      Liegeverbot (auf 1 000 m)

    3. Verbot der Einfahrt in einen Hafen oder in eine Nebenwasserstraße, die in der angezeigten Richtung liegen:

      rotes Licht A.1 und leuchtender Pfeil
      (§ 6.16 Nummer 4)

      Verbotszeichen - Verbot der Einfahrt in einen Hafen oder eine Nebenwasserstraße

  3. Ein Schild, das ergänzende Erklärungen oder Hinweise gibt. Das Schild wird unter dem Hauptzeichen angebracht.
    Beispiele:

    Schild - Ergänzende Erklärungen oder Hinweise. (Beispiel: Anhalten: Zoll)

    Anhalten: Zoll

    Schild - Ergänzende Erklärungen oder Hinweise. (Beispiel: Achtung Fähre)

    Achtung Fähre

    Schild - Ergänzende Erklärungen oder Hinweise. (Beispiel: Einen langen Ton geben)

    Einen langen Ton geben

    Schild - Ergänzende Erklärungen oder Hinweise. (Beispiel: Anschluss für 400 V ~ vorhanden)

    Landstromanschluss für 400 V ~ vorhanden

Stand: 09. November 2019