Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 17 Verhalten während der Prüfung

Die Prüflinge dürfen während der Prüfung weder miteinander reden oder auf andere Art miteinander kommunizieren, noch die Prüfungsbearbeitung anderer Kandidaten einsehen, noch gegenseitig Gegenstände übergeben. Mobilfunkgeräte und vergleichbare elektronische Kommunikationsmittel müssen während der Prüfung ausgeschaltet sein. Während der Prüfung darf ein Prüfling den Prüfungsraum nicht ohne Zustimmung der Aufsicht verlassen. Mobilfunkgeräte und vergleichbare elektronische Kommunikationsmittel dürfen beim Verlassen des Prüfungsraums während der Prüfung nicht mitgeführt werden.

Stand: 18. Januar 2022