Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 16 Bewertung der Prüfungsleistung

(1) Die Bewertung der Prüfungsleistung nach § 75 der Binnenschiffspersonalverordnung erfolgt durch die Prüfungskommission oder bei digitalen Prüfungen durch einen Verwaltungsmitarbeiter oder eine Verwaltungsmitarbeiterin der Prüfungsbehörde. Ein Prüfungsteil ist entweder bestanden oder nicht bestanden. Die Prüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsteile bestanden sind.

(2) Die bei Antwort-Wahl-Fragen gegebenen Antworten werden entweder mit richtig oder falsch bewertet. Die im Fragekatalog vorgegebenen Antworten sind verbindlich.

(3) Es besteht die Möglichkeit von Nachprüfungen von Prüfungsteilen nach § 72 der Binnenschiffspersonalverordnung und der Wiederholung der gesamten Prüfung nach § 73 der Binnenschiffspersonalverordnung.

Stand: 18. Januar 2022