§ 14f Projektmanager
Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten, insbesondere
- die Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
- der Fristenkontrolle,
- der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
- der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
- der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und
- der Leitung eines Erörterungstermins,
auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers und auf dessen Kosten beauftragen. Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag verbleibt bei der zuständigen Behörde.
Stand: 07. Dezember 2018