Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Abschnitt 4 - Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen

§ 7 Allgemeine Vorschriften über Unterhaltung und Betrieb

§ 8 Umfang der Unterhaltung

§ 9 Maßnahmen in Landflächen an Bundeswasserstraßen

§ 10 Anlagen und Einrichtungen Dritter

§ 11 Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung

Stand: 17. Dezember 2006