Abschnitt 4 - Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen
§ 7 Allgemeine Vorschriften über Unterhaltung und Betrieb
§ 8 Umfang der Unterhaltung
§ 9 Maßnahmen in Landflächen an Bundeswasserstraßen
§ 10 Anlagen und Einrichtungen Dritter
§ 11 Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung
Stand: 17. Dezember 2006